Vorschriften,
betreffend
die Abgabe starl wirlender Arzueimittel, sowie die Beschaffenheit und
Bezelchnung der Arzueigläser und Standgefäße in den Apotheken.
81.
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate,
sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürsen nur auf
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arzies,
Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der
Thierbeilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.
8 2.
Die Bestimmungen im 8 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubercitungen,
welche nach den auf Grund des § 6 Absa 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesebblatt
1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch anßperhalb der Apotheken
als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen
Verordnung vom 27. Januar 1890 — Reichsgesebblatt S. 9 — und Alrtikel 1 der
Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1895 — Reichsgesetblatt S. 465).
83.
Die wiederholle Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen
oder Präparate der im 8 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen
in §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet,
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig
erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte
sie stattfinden darf, oder
wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt
an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche
in dem beiligenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben ist,
nicht übersteigt.
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