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Wird noch vor erfolgter Einlösung des Pfandes oder Auszahlung des
dem Darlehnsnehmer zukommenden Ueberschusses vom Erlöse bei der Leihanstalt
der Verlust eines genau zu bezeichnenden Pfandschein angezeigt, so wird dies.
auf Verlangen gegen eine Gebühr von 1 Mark und vorherige Erlegung der
entstehenden Kosten angemerkt, in der Geraer Zeitung bekannt gemacht und in
dieser Bekanntmachung der Inhaber des Scheins aufgefordert, sich bei der Leih-
anstalt zu melden.
Erfolgt eine solche Meldung vor Ablauf der im § 24 bestimmten sechs-
monatigen Frist, so sind die Parteien mangels einer gütlichen Einigung auf den
Rechtsweg zu verweisen, das Pfand oder der dem Darlehnosnehmer vom Erlöse
zukommende Ueberschuß aber ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechts-
streits zurückzuhalten.
Erfolgt eine Meldung in der angegebenen Zeit nicht und macht der An-
zeigende sein Recht an dem Pfandschein und seinen Verlust glaubhaft, so wird ihm
das Pfand oder der Ueberschuß in derselben Weise ausgehändigt, wie wenn er
den Pfandschein vorgelegt hätte. Ueber seinen Anspruch entscheidet mit Ausschluß
des Rechtowegs die Deputation.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Versteigerung oder sonst
zulässige Verwerthung des Pfandes nicht aufgehalten.
8 27.
Von Einhaltung der im vorigen Paragraph bestimmten Fristen kann
abgesehen werden, wenn der Anzeigende eine nach dem Ermessen der Deputation
hinreichende Sicherheit bestellt.
§ 28.
Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Amvendung, wenn der Leihanstalt
angezeigt wird, daß eine Sache dem Besitzer abhanden gekommen ist und diese
Sache bei der Leihanstalt schon verpfändet ist oder binnen 3 Monaten nach er-
statteter Anzeige verpfändet wird.
Ist jedoch die Anzeige schon vor der Verpfändung erstattet, so hat der
Anzeiger Anspruch auf unentgeltliche Heransgabe der Sache oder auf den vollen
Erlös, wenn er in dem gegen den Pfandscheininhaber anzustrengenden Prozesse
obsiegt oder, falls dieser sich nicht gemeldet hat, sein Recht an dem Pfand-
gegenstande und seinen Verlust glaubhaft macht.
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