Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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der Beamte vor seinem Ausscheiden aus der Anstalt verstorben wäre, so ist 
ihnen aus der letzteren der zur Ergänzung erforderliche Betrag zu gewähren. 
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Den bereits bei der Anstalt befindlichen Gemeindebeamten und andern 
nicht unter § 
2 des gegenmwärtigen Gesetzes fallenden Anstaltsgenossen verbleibt 
die Mitgliedschaft; eine weitere Aufnahme solcher Personen findet nicht statt. 
86. 
Die Mitgliedschaft erlischt 
1. 
# 
— 
wenn ein Anstaltsgenosse aus dem hierländischen Staats= oder 
Kirchendienste beziehungsweise (im Falle des § 5) aus dem von 
ihm bekleideten Amte freiwillig ausscheidet, ohne in den einst- 
weiligen oder dauernden Ruhestand überzugehen; 
. wenn ein Anstaltsgenosse aus dem Dienste entlassen oder seines 
Amtes entsetzt wird. 
In den bemerkten Fällen verlieren Wittwe und Kinder des 
Austretenden jeden Anspruch an die Pensionsanstalt, falls ihnen 
nicht ein solcher Anspruch zufolge des letzten Absatzes in § 51 
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 
ausdrücklich vorbehalten wird; auch kann der Austretende keinen 
Ersatz der Beiträge verlangen, welche bis zur Zeit seines Ab- 
gangs von ihm geleistet worden sind. 
Ferner erlischt die Mitgliedschaft und die Verbindlichkeit zur 
Fortentrichtung der Unterhaltungsbeiträge; 
für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver- 
heirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder 
unter 21 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in 
den Ruhestand; 
für den pensionirten Beamten mit dem Ablaufe desjenigen Monats, 
in welchem die unter Ziffer 3 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. 
Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das 
Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen 
der Verpflichtung nicht gehindert. 
87. 
Die Beiträge der Anstaltsgenossen werden nach den veranschlagten Be- 
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