Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

87 
Monats, in welchem das Kind verstirbt oder das 18. Lebensjahr vollendet oder 
der Pensionsbezug der Wittwe in Wegfall kommt, neben dem Antheile an dem 
Wittwen= und Waisengelde eine Erziehungsbeihilfe gewährt. 
Diese beträgt für jedes Kind bei einem Betrage des Wittwen= und 
Waisengeldes 
von höchstens 500 MM. 6808 M. 
von mehr als 500 „ bis höchstens 750 M. 100 „ 
77 6% 77 750 7° 77 7 00 11 1 20 7 
„ „ „ lo00 „ z#150 „ 
Die Erziehungsbeihilfen kommen in vierteljährlichen Beträgen gleichzeitig 
mit den Wittwen= und Waisengeldern zur Auszahlung. 
Dieselben dürfen für die Kinder eines Anstaltsgenossen zusammen den 
vierfachen Betrag einer Erziehungsbeihilfe jährlich nicht übersteigen. 
Für die nach § 15 Ziffer 1 bis 7 vom Pensionsbezuge ausgeschlossenen 
Kinder findet auch eine Gewährung von Erziehungsbeihilfen nicht statt. 
8 20. 
Die hinsichtlich des Gnadenquartals, der Wittwen- und Waisengelder und 
der Erziehungsbeihilfen getroffenen Bestimmungen gelten in sinngemäßer Weise 
auch flir die Hinterbliebenen eines in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand 
versetzten Anstaltsgenossen. 
Das Gnadengquartal besteht in einem Vierteljahresbetrage des von dem 
Verstorbenen bezogenen Ruhegehalts oder Wartegelds, während die Wittwen= und 
Waisengelder sich nach den Beiträgen richten, die derselbe im Verhältnisse zu seinem 
früheren Diensteinkommen an die Anstaltskasse entrichtet hat. 
§ 21. 
Nicht erhobene Monats= oder Vierteljahrsbeträge der Wittwen= und 
Waisengelder verjähren binnen vier Jahren, vom Termine ihrer Fälligkeit an 
gerechnet, zum Vortheile der Anstaltskasse. 
Die Wittwen= und Waisengelder können mit rechtlicher Wirkung weder 
abgetreten, noch verpfändet oder sonst ilbertragen werden. 
Die in den vorstehenden beiden Absätzen getroffenen Bestimmungen gelten 
auch hinsichtlich der Erziehungsbeihilfen. 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.