Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 20. Deeret 
wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen; 
vom 25. Februar 1882. 
Nechdem Seine Mojestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im 
Schlußsatze von § 19 und in § 28 der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen 
vom 22. März 1881 getroffenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthaltenden 
Bestimmungen Allergnädigst zu genehmigen geruht haben und hierauf mit Zu- 
stimmung des Kriegs-Ministeriums von Seiten der Königlichen Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen die Bestätigung gedachter Einquartierungs-Ordnung stattgefunden hat, so 
ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deceret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 25. Februar 1882. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
v. Ammon. 
Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen. 
20. 206. 
19. 
Sonstige Verbindlichkeiten der Quartierträger. 
2c. 2c. 
Nach Abgang der Einguartierung und zwar spätestens innerhalb der nächsten 
8 Tage, auch wenn der Abgang nur theilweise stattfindet, haben die Quartiergeber 
ihre Quartierzettel mit der Bemerkung über den Abgang zu versehen und bei dem 
Quartieramte vorzulegen, bei welchem sie abgestempelt werden. Unterlassung dieser 
Vorschrift zieht außer einer Ordnungsstrafe (vergl. § 31) den Verlust des Anspruchs 
auf Entschädigung nach sich. 
8 28. 
Verjährung. 
Vergütungsansprüche der in den 88 23 —27 gedachten Art für Naturalquartier 
und andere nicht im Verdingungswege bewirkten Quartierleistungen verjähren, wenn 
sie nicht innerhalb des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welches die nach 
8 24 festgesetzte und bekannt gemachte Auszahlungszeit fällt, erhoben worden sind und 
verfallen zu Gunsten der Stadtkasse. 
  
Letzte Absendung: am 11. März 1882.
	        
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