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Nr. 20. Deeret
wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen;
vom 25. Februar 1882.
Nechdem Seine Mojestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im
Schlußsatze von § 19 und in § 28 der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen
vom 22. März 1881 getroffenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthaltenden
Bestimmungen Allergnädigst zu genehmigen geruht haben und hierauf mit Zu-
stimmung des Kriegs-Ministeriums von Seiten der Königlichen Kreishauptmannschaft
zu Bautzen die Bestätigung gedachter Einquartierungs-Ordnung stattgefunden hat, so
ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Deceret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 25. Februar 1882.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
v. Ammon.
Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen.
20. 206.
19.
Sonstige Verbindlichkeiten der Quartierträger.
2c. 2c.
Nach Abgang der Einguartierung und zwar spätestens innerhalb der nächsten
8 Tage, auch wenn der Abgang nur theilweise stattfindet, haben die Quartiergeber
ihre Quartierzettel mit der Bemerkung über den Abgang zu versehen und bei dem
Quartieramte vorzulegen, bei welchem sie abgestempelt werden. Unterlassung dieser
Vorschrift zieht außer einer Ordnungsstrafe (vergl. § 31) den Verlust des Anspruchs
auf Entschädigung nach sich.
8 28.
Verjährung.
Vergütungsansprüche der in den 88 23 —27 gedachten Art für Naturalquartier
und andere nicht im Verdingungswege bewirkten Quartierleistungen verjähren, wenn
sie nicht innerhalb des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welches die nach
8 24 festgesetzte und bekannt gemachte Auszahlungszeit fällt, erhoben worden sind und
verfallen zu Gunsten der Stadtkasse.
Letzte Absendung: am 11. März 1882.