Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 3. 
Der Besitzer eines lehn= und zinkbaren Guts oder Grundsiücks kann die auf dem- 
selben haftende Lehnspflicht und Frohnlast, sowie die Namral= und Geldabgaben, die 
von demselben an den Lehn= und Zinsherrn zu entrichten sind, ohne vorgängige Wertho- 
ermittelung und ohne daß der Berechtigte eine höhere Entschädigung beanspruchen kann, 
durch Erlegung der Hälfte des Steuerwerthes, d. i. des nach der Taxation für die Siaato- 
grundsteuer angenommenen Kapitalwerthes des belasteten Grundbesißes ablösen, auch stau 
dessen eine dem vierzigsten Theile des Stenerwerthes entsprechende Jahresrente überneh- 
men. In letzterem Falle ist dle Rente der Bank mit ganz hleicher Eigenschaft und un- 
ter denselben Bedingungen, wie andere Ablösungsrenten, zu überweisen, und hat diese 
alsdann das dem halben Steuerwerth des pflichtigen Guts oder Grundstücks entsprech- 
ende Kapital an den Berechtigten zu gewähren. Eine solche Absindung schliest aber w- 
der die Aufhebung der Hut und Trist oder die Entschädigung dafür, noch die Ausgleich- 
ung aus Gemeinheitstheilungen in sich; wohl aber werden damit auch Ablösungorenten 
gelilgt, welche wegen Lehngeldpflichtigkeit, Frohnen, Geld= und Naturalabgaben bedungen 
ünd und noch auf dem pflichtigen Gute haften. Bereits gezahlte Ablösungskapitalien 
können nicht in Aufrechnung gebracht, auch Rückstände von Renten und Leistungen durch 
eine solche Aversionalverg#tung nicht mit berichtigt werden, wogegen die bei der Laude- 
mialablösung in Rechnung zu siellenden Nachzahlungen unter die absindungsweise tilgba- 
ren Lasten gehören. 
Endlich bezleht sich die Zulässigkeit einer solchen Abfindung nur auf das Verbälmiß 
zwischen einem Verechtigten und einem Verpflichteten. Wenn mehrere Bercchligte ei- 
nem pflichtigen Gute gegenüber vorhanden sind, so kann der Pflichtige nur einem der- 
selben — insofern nicht mehrere als gemeinschaftliche Inhaber eines realberechtigten Gu- 
kes rechtlich als eine Person zu betrachten snd — das obenbestimmte Aversum anbielen 
und bleibt verpflichtet, die Leistungen an die Andern fortzugewähren oder besonders ab- 
zulösen. 
8. 4. 
Der Abloͤsung nach dem Gesehe vom 23. März 1838 sollen auch fernerbin Gelt— 
und Naturalabgaben, welche an Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milde Stiftungen 
zu entrichten sind, nicht unterworfen sein. 
Die Inhaber von Grundstäcken, von denen der Naturalfruchtzehnt (Rauhzehme) ei- 
hoben wird, können jedoch die Verwandlung in eine feste Namralabgabe verlangen, wel- 
che im Wege des gesetzlichen Ablösungsverfahrens festzustellen ist. Es ist hierbei der Er- 
trag an Naturalerzengnissen, welchen der Zehemtberechtigte im Durhschnin der Jahre von 
dem Zehent beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der zehenmiflich
	        
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