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einem andern Grundstücke, welches nicht mit diesem zugleich demselben Vorkaufs, oder
Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen werden.
8. 63.
Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern Grundstücke hat die Wirk-
ung, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr über den
ganzen Grundstückskörper erstrecken; die Schulden, welche auf dem hinzugeschlagenen
Gundsüücke haften, sind daher nunmehr im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Fo-
lium des Grundsiücks, zu welchem es hinzugeschlagen worden, einzutragen (8§.39,61, 62).
8. 64.
In Ansehung der Abtretung von Grundeigenthum im Wege der Expropriation be-
wendet es bei den bestehenden Gesetzen.
8. 65.
Die Bestimmungen in §§. 57, 58 finden auch Anwendung auf die Veräußerung.
der mit einem Grundstücke verbundenen nuybaren Realgerechtigkeiten; in Bezug auf Ab-
lösungen bewendet es jedoch bel den Bestimmungen der bestehenden Ablösungsgesetze.
Bewegliche Zubehörungen eines Grundstücks.
8. 66.
Welche Sachen außer Grundstücken als Zubehörungen eines Grundstücks zu be-
trachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen.
8. 67.
Sind bewegliche Zubehörungen des Grundstücks veräußert worden, so haben hypo-
thekarische Gläubiger gegen den dritten redlichen Besiyer derselben keinen Anspruch.
2) In Ausehung der Forderung.
8. 66.
Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die Verzugsziusen;
auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der Verzinsung und der
Jinsfuß in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist.
. 69.
Unter gleicher Voraussehung der Eintragung eines hierauf bezüglichen Versprechens
in das Grund= und Hypothekenbuch erstreckt sich eine Hypothek auch auf Kosten als Ne-
benforderung.
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