Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 70. 
In Ausehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der versprochenen, als der Ver- 
zugsziusen, beschränkt sich jedoch im Konkurse, sowie außerhalb des Konkurses bei Unzu- 
länglichkeit des Grundstücks zur Vefriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger die 
Hypothek auf die Zinsen der drei lehten Jahre von Eröffnung des Konkurses, außerhalb 
des Konkurses von der erfolgten Subhastation oder wenn der Gläubiger vor Eröffnung 
des Konkurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne Unter- 
brechung fortgestellt hatte, ven erhobener Klage zurückgerechnet. 
Für eine solche Unterbrechung ist es jedoch nur anzusehen, wenn der Gläubiger den 
Prozeß länger als sechs Monate liegen gelassen hat. 
S. 7. 
Gleichergestalt beschränkt sich in Ansehung rückständiger Auszugsgebührnisse (§. 42) 
und rückständiger Renten (F. 50) das dingliche Recht im Konkurse, sowie außerhalb des 
Konkurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetrage- 
nen Gläubiger auf die Rückstände der drei leyten Jahre von dem im §. 70 bemerkten 
Zeitpunkte zurückgerechnet. 
8. 72. 
Eine Hppothek wegen Kosten als Nebenforderung, ohne daß ein bestimmter Betrag 
derselben in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist (6. 49), gilt im Konkurse, 
sowie außerhalb des Konkurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu VBefrledlgung 
aller darauf eingetragenen Gläubiger nur bis zum Betrage von 50 Thalern, wenn die 
Hauptforderung selbst über 50 Thaler beträgt, und nur bis zum Betrage von 10 Tha- 
lern, wenn die Hauptforderung nur 50 Thaler oder weniger beträgt. 
3) In Ansehung des Schuldners. 
8. 73. 
Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ihm verpfändete Sache soweit 
zu verfügen, als es ohne Verlehung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann. 
8. 74. 
Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch 
behält der Schuldner das Necht, das Grundstück zu veräußern, oder einem andern Gläu- 
biger eine Hypolhek daran einzuräumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Ein- 
willigung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers das Eine oder das An- 
dere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund= und Hy-
	        
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