Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

109 
pothekenbuche elngetragen ist, die Grund= und Hüpothekenbehörde verpflichtet ist, von der 
geschehenen Veräußerung des Grundstücks oder der geschehenen Eintragung einer andern 
Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. 
8. 75. 
Inwiewelt die Veräußerung von Zubehörungen eines mit Schulden behafteten 
Grundstücks dem Besiher gestattet sei, ist in §§. 57, 58, 59, 65 bestimmt. 
. 8. 76. 
a. Mit solchen neuen, den Werth des Grundstücks mindernden Reallasten, welche 
zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch geeignet sind G. 12, Nr. 5), Ab- 
lösungsrenten ausgenommen, darf der Besiter des Grundstücks letzteres ohne Einwillig- 
ung der darauf versicherten Gläubiger nicht beschweren. Dasselbe gilt, wenn bei Grund- 
das Trennstück (S. 60) nach dem Willen der Kontrahenten und Berechtigten unterbleiben 
soll. 
b. Doch findet eine Ergaͤnzung dieser Einwilligung unter denselben Voraussetz- 
ungen, wie solche bei Grundstücksabtrennungen nach F. 58 eintreten kann, auch hier satk. 
S. 77. 
Dadurch allein, daß der Schuldner die Eintragung einer Forderung in das Grund- 
und Hypothekenbuch geschehen läßt, verliert derselbe im Verhältnisse zu dem ursprüng- 
lichen Gläubiger die Einreden nicht, welche ihm gegen die Forderung selbst zustehen. Ob 
und in wie weit er solche Einreden dritten Inhabern der Forderung entgegenseten kann, 
ist nach den Bestimmungen in §§. 20 bis 23 zu beurtheilen. " 
Einrede des nicht gezahlten Geldes. 
8. 78. 
Wenn aber eine Forderung in einem Darlehn besteht und in das Grund- und Hy- 
volhekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den 
Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine vor Ablauf der nächsten 30 Tage, nach 
heschehener Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch, angebrachte 
und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Protestation dem Schuldner den 
Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen densenigen dritten Inhaber der 
Forderung, welcher letztere innerhalb jener dreißig Tage an sich gebracht hat. 
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dleser Einrede ist übrigens nach den darüber be- 
stehenden Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.