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135—138) sowohl den Betheillgten, als der vorgesetzten Dienstbehörde verantworklich
und haften den Betheiligten für durch Pflichtverletzung oder Vernachlässigung entstan-
dene Schäden.
8. 140.
Sie hasten insonderheit dafür:
1) daß Alles, was bei ihnen zur Aufnahme in das Grund= und Hypothekenbuch
angemeldet wird und dazu geelgnet ist in das Grund= und Hypothekenbuch am gehs-
rigen Orte, sobald als möglich, nach Ordnung der Anmeldung und auf die gehörige
Attk richtig aufgenommen werde,
2) daß von jeder vorgenommenen Eintragung oder Löschung der dabei passiv Be-
theillgte gehörlg benachrichtigt werde (S. 25),
daß ebenso von den Gesuchen um Eintragung der * (§8. 83—85), so-
wie der Verpfändungen eingetragener Forderungen (§§. 86 und 87) der Schuldner
(debütor cessus) vor der Eintragung benachrichtigt werde 5un s. S. 149).
4) daß dle Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche und die Ausferligungen
in Grund= und Hypothekensachen mit dem Giund= und Hypothekenbuche übereinstimmen.
8. 141.
a. Fuͤr solche nach 88. 139 und 140 den Belheiligten entstehenden Schäden haf-
tet der Staatsfigkus — bei dem Fürsilichen Justiszamte Saalburg der landes-
herrliche Fiskus — dergestalt, daß der Anspruch auf Ersaß sofort gegen sie er-
hoben werden kann, ohne daß die Beschädigten erst den schuldigen Beamten
ausklagen müssen.
Durch Befriedigung des Beschädigten geht aber die Klage wider diejenigen, dle
den Schaden verschuldet haben, auf den betreffenden Fiskus bis zu dem be-
zahlten Betrag über.
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8. 142.
Wegen Unterlassung derjenigen unaufgeforderten Thätigkeit, zu welcher die Grund-
und Hypothekenbehörden in §. 18 angewiesen sind, können lehtere zwar dienstverant-
worklich werden, ein Entschädigungsanspruch Betheiligter aber findet insoweit gegen sie
oder gegen den Gerichtsinhaber nicht statt.
Anbringen in Grund= und Hypothekensachen und was dabei zu
beobachten.
8. 143.
Gesuche in Grund= und Hypothekensachen sind bei der Oberbehörde stets schrifllich
anzubringen, bel den zuständigen Unterbehörden hingegen können sie sowohl mündlich