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Wenn uͤber die Dauer des aufzutreibenden Viehes und die Dauer der Huthzeit
Differenzen vorliegen, die durch Vergleich nicht beseitiget werden können, so entscheidet in
der Negel die Spezialkommission auf Grund der ermittelten Unterlagen; es ist aber je-
dem Theile bei Unzufriedenheit mit dem Hlesultat nachgelassen, ausdrücklich auf den Rechts-
weg zu provoziren.
8. 8.
Die im Til. X. 8. 145 des Gesetzes vom 23.März 1838 niedergesetzte, später aber
durch die Landesberrliche Werordnung vom 21. August 1811 (Nr. 36 des Amts- und
Nachrichtsblatres für das Fürstenthum Gera, Jahrgang 1814) wieder beseitigte Ablösungs=
kommission bleibt auch fernerhin aufgehoben und wird unter gleichzeitiger Außerkraftsep-
ung der nurgedachten Spezialverordnung hinsichtlich des Verfahrens bei Provokationen
oder freien Vergleichen Folgendes verordnet:
) Ale Amträge auf Ablösung bezügl. Gemeinheitstheilung ünd bei der zuständigen
Gerichtsbehörde des verpflichteien Theils bezügl. des betreffeuden Gemeindegrund.
stückoa anzubringen, welche dieselben geeigneten. Falls protokollarisch aufzunchmen,
hinsschtlich des Legitimationspunktes, der Hypotbekenverhältnisse und sonstiger ins
Auge zu fassender, in ihren Geschäftsbereich gehöriger Fragen zu prüfen und so-
dann an Unsere Regierung einzusenden hat.
Die Regierung wird alsdann bei formeller Zulässigkeit der Provokation zu deren
gesehmäßiger Erledigung einen oder mehrere Spezialkommissarien je nach der
Wichtigkeit der Sache ernennen, welche für den Gegenstand und die Dauer ih-
res Auftrags anderen Behörden und den Betbeiligten gegenüber ganz an die
Stelle der früheren Ablösu#ugskommission treten und mit gleichen Geschäftsbefug-
nissen wie diese versehen ünd.
Das Verfabren vor den Spezialablssungskommissarien richtet sich ganz nack den
Vorschristen des Til. X. des mehrgedachten Gesezes vom Jahre 1838, nur soll
den Kommissarien auch die Bestätigung und endgiltige Ausfertigung der Rezesse
über die von ihnen abgeschlossenen Verträge nebst allen in den §§. I161, 162
und 163 bezeichneten, hierzu erforderlichen Verhandlungen zustehen.
Im Uebrigen bleiben alle Funktionen, welche durch das Gesetz von 1836 der
vormaligen Regierung oder Landesregierung zugewiesen sinr, Unserem Ar-
pellationsgerichte übertragen, und sind daher auch an dieses nach dem Schluße
und der Erledigung eines Ablösungsverfahrens in jedem einzelnen Falle die Ak-
ten von den Kommissarien abzugeben.
Freie Vergleiche, welche die Interessenten unter sich ohne Dazwischenkunß einer
Kommission abgeschlessen haben, sind dei der Gerichtsbebörde des verpflichteren
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