Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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tuͤrlich die Nachwtisung der allgemeinen thatfäͤchlichen Voraudsetzungen, von deren Vor- 
handensein der Eintritt des Titels in den §h. 35 ff. des Gesetzes abhänglg gemacht ist, 
(. B. beim Pfandrechtstitel der Ehefrauen die Nachwelsung des Bestehens der Che, so- 
fern solches nicht gerichtskundig ist u. s. w.), sowie die Nachweisung oder Feststellung des 
Bekrags der sicher zu siellenden Forderung. (M. vgl. §S. 49 und 137 des Gesetzes). 
8. 20. 
Zu §. 46 des Ges. 
Es kommt nicht darauf an, welche Worte in dem Verkrage pder lehten Willen ge- 
braucht worden sind, sodald diese Worte nur deutlich und unzwelfelhaft ausdrücken, daß 
eine bestimmte Forderung auf einem bestimmten Grundstücke mit Hppothek haften soll; 
nach §. 31 des Gesetzes ist dieses anzunehmen, wenn bei Veräußerung eines Grund- 
stücks das Eigenthum an demselben zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung vor- 
behalten worden ist. ) 
8. 21. 
Zu §. 50. des Ges. 
Wenn Rienten die rechtliche Natur bleibender Lasten annehmen, finden auf sie na- 
türlich auch die für diese im Gesete gegebenen Besiimmungen Anwendung. (M. vergl. 
6. 12 unter 5, F. 60, S. 76, S. 109, §. 171, 8. 218 des Gesepes). 
8. 22. 
Zu §. 52. des Ges. 
Die Grund= und Hppothekenbehörden haben nach Inhalt des vorliegenden §. für 
bloße Vormerkungen — und dasselbe gilt auch für andere Protestationen im Sinne des 
5. 22 und 23 des Geseges — nicht eine vollständige Beweisführung, wie sie S. 145 
des Gesetzes für förmliche Eintragungen oder Löschungen erfordert, sondern nur eine 
Bescheinigung durch unverdächtige Urkunden zu verlangen, und als solche na- 
mentlich auch außergerichkliche, noch nicht auerkannte Privaturkunden, gegen welche kein 
Verdacht der Unächtheit besteht, sich genügen zu lassen. 
Thatsachen, welche für die Grund= und Hypothekenbebörde gerichtskundig sind 
(z. B. Sterbesälle, Heirathen rc.) bedürsen selbstverstänrlich einer wiitern Bescheinigung 
überhaupt nicht. Es ist aber in dem auf den Vormerkungsantrag zu fassenden Veschluß 
vie Gerichtskundigkeit der Thatsache anzuführen. 
8. 27. 
Zu §. 55 des Ges, 
Aus §. 81 unter b des Gesehes folgt, daß eintretenden Falls nicht der idcelle An- 
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