Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

210. 
a. Die Bestimmungen in 8§. 70 und 71 des Geseßzes treten, soweit sie nicht schon 
nach zeitherigem Nechte gelten, schon mit dem 1. Jannar 1859 in Wirksamkeit, derge- 
stalt, daß sie in allen nach dem 31. Dezember 1858 durch össentliche Vorladung der 
Gläubiger eröffneten Konkursen anzuwenden sind. Wäre sedoch wegen älterer als drei- 
jähriger Rücküände von Auszugsgebührnissen oder Renten vor dem 1. Januar 1859 
schon Klage erhoben gewesen, lebtere auch ohne Unterbrechung fortgestellt worden, so sind 
diese Rückstände, insoweit sie nicht blos auf drei Jahre, sondern noch weiter zurück auf 
prioritätische Befriedicung nach den bisherigen Geseten Anspruch gehabt hälen, in jener 
bisherigen Maaße auch in Konkursen, die erst nach dem 31. Dezember 1858 eröffnet 
werden, anzusetzen und zu befriedigen. 
b. Die Besiimmungen der §§. 123, 124, 125 des Gesetzes treten sofort mit der 
#uun dieser Verordnung in Kraft. 
2) Von dem Zeitwunkte an, zu welchem das Grund= und Hypotbekenbuch eröffnet 
ist (s. vorsiehend unter 1), sind die Grundstücke, für die es eröffnet ist, in den Urkunden 
über die sie betreffenden Rechtsgeschäfte mit den Aummer-Beeichnungen, die ihnen im 
Grund= und Hyppothekenbuche beigelegt sind, aufzuführen 
Es genügt hiernach, wenn Grundstückskomplexe und selbslündige Grundsüücke, wel- 
che ein eignes Folium zugetheilt erhalten haben, mit der Grundbuchsnummer benannt 
werden. Sind aber bloh solche Grundstücke, welche als Theile oder Zubehörungen eines 
Komplexes oder andern Grundstücks im Grund= und Hypotbekenbuche eingetragen sind, 
Gegenstand des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, so sind außer der Grundbuchsnummer 
auch noch die Nummern oder Buchsabenbezeichmungen, welche ihnen im Grundslücksver- 
zeichnisse oder Flurbuche beigelegt sind, anzugeben 
3) Die Bestimmung eines Zeiwunkts, 4 zu welchem die Anlegung der Grund- 
und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, wird für jewßzt 
noch vorbehallen. 
8. 111. 
Zur Tagxordnung. 
Zu S. 5 f. 
Bei den Verhandlungen, welche zur Fesistellung des Kapitalwerths von eiuget 
oder Rentenleistungen Statt sinden, mögen sich die Gerichte der Bestimmungen im §. 
dieser verordnung bedienen. 
rkundlich haben Wir diese Verordnung unter Beidrückung Unsers Fürsil. Siegels 
vollzogen und die öffentliche Kundmachung derselben befohlen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 22. November 1858. 
L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.