210.
a. Die Bestimmungen in 8§. 70 und 71 des Geseßzes treten, soweit sie nicht schon
nach zeitherigem Nechte gelten, schon mit dem 1. Jannar 1859 in Wirksamkeit, derge-
stalt, daß sie in allen nach dem 31. Dezember 1858 durch össentliche Vorladung der
Gläubiger eröffneten Konkursen anzuwenden sind. Wäre sedoch wegen älterer als drei-
jähriger Rücküände von Auszugsgebührnissen oder Renten vor dem 1. Januar 1859
schon Klage erhoben gewesen, lebtere auch ohne Unterbrechung fortgestellt worden, so sind
diese Rückstände, insoweit sie nicht blos auf drei Jahre, sondern noch weiter zurück auf
prioritätische Befriedicung nach den bisherigen Geseten Anspruch gehabt hälen, in jener
bisherigen Maaße auch in Konkursen, die erst nach dem 31. Dezember 1858 eröffnet
werden, anzusetzen und zu befriedigen.
b. Die Besiimmungen der §§. 123, 124, 125 des Gesetzes treten sofort mit der
#uun dieser Verordnung in Kraft.
2) Von dem Zeitwunkte an, zu welchem das Grund= und Hypotbekenbuch eröffnet
ist (s. vorsiehend unter 1), sind die Grundstücke, für die es eröffnet ist, in den Urkunden
über die sie betreffenden Rechtsgeschäfte mit den Aummer-Beeichnungen, die ihnen im
Grund= und Hyppothekenbuche beigelegt sind, aufzuführen
Es genügt hiernach, wenn Grundstückskomplexe und selbslündige Grundsüücke, wel-
che ein eignes Folium zugetheilt erhalten haben, mit der Grundbuchsnummer benannt
werden. Sind aber bloh solche Grundstücke, welche als Theile oder Zubehörungen eines
Komplexes oder andern Grundstücks im Grund= und Hypotbekenbuche eingetragen sind,
Gegenstand des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, so sind außer der Grundbuchsnummer
auch noch die Nummern oder Buchsabenbezeichmungen, welche ihnen im Grundslücksver-
zeichnisse oder Flurbuche beigelegt sind, anzugeben
3) Die Bestimmung eines Zeiwunkts, 4 zu welchem die Anlegung der Grund-
und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, wird für jewßzt
noch vorbehallen.
8. 111.
Zur Tagxordnung.
Zu S. 5 f.
Bei den Verhandlungen, welche zur Fesistellung des Kapitalwerths von eiuget
oder Rentenleistungen Statt sinden, mögen sich die Gerichte der Bestimmungen im §.
dieser verordnung bedienen.
rkundlich haben Wir diese Verordnung unter Beidrückung Unsers Fürsil. Siegels
vollzogen und die öffentliche Kundmachung derselben befohlen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 22. November 1858.
L. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.