Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 23. 
Der Berechtigke ist befuget nicht nur jeden Rententermin sofort nach dessen Verfall- 
zeil beitreiben zu lassen, sondern er erlangt auch dadurch, daß der Verpflichtete vier vier- 
teljäbrige Termine oder wenn die Vereinigung auf andere Termine crfolget ist, über- 
baupt den Betrag eines ganzen Jahres in Rückstand gelassen hat, das Recht, nach vor- 
beriger Kündigung, die Bezahlung des Kapitalwerthes der Rente C. 17) zu verlangen. 
Das Recht der Kündigung tritt ein mit dem Ablaufe von vier Wochen nach der 
Versallzeit des letzten der Termine eines ganzen einjährigen Zeitraums, oder wenn die 
Entrichtung nur auf einen einzigen Jahrestermin gesetzt worden ist, mit dem Ablaufe 
von vier Wochen von der Verfallzeit dieses Termins an gerechnet, insosern bis zum Ab- 
laufe dieser vierwöchentlichen Frist wirklich ein ganzer Jahreobetrag der Rente in Rück- 
siand verblieben ist. 
8. 24. 
Die Kündigung seltst muß jedes Mal durch die kompctente Gerichtsobrigkeit des 
Ver#flichteten bewirkt werden. 
Dem Verpslichteten ist unter abschriftlicher Mikkheilung des Kündigungsgesuches elne 
balbjährige Jahlungsfrist, vom Momente der Behändigung an gercchnet, einzuräumen. 
Wenn er innerhalb dieser Zahlungsfrist den Kapitalbetrag nebst der bis zu dessen 
Abfübrung verfallenen Rente nicht abgetragen hat, so wird Beides mittelst cxekutivischer 
Zwangsmittel von ihm beigetrieben, ohne daß es einer vorgängigen Klage und Bescheids- 
ertheilung bedarf. 
Vielmehr wird nach sruchtlosem Ablaufe der Zahlungsfrist auf Aurufen des Berech- 
tigten Berechnungs= und Hilfsvollsireckungs-Termin angesetzet und im Landesgeseplichen 
Wege des Dilssverfahrens gegen den Verpflichteten vorgeschritten. 
8. 25. 
Eine einmal geschehene Kündigung wird dadurch, daß der Verpflichtete vor Ablaufe 
der ihm bestimmten Zahlungsfrist sämmtliche erwachsene Rentenreste berichtiget, selbst dann 
nicht unwirksam, wenn der Berechtigte die Zahlung annimmt und ohne Vorbehalt dar- 
über quittint. 
Wenn dagegen der Verpslichtete den Rentenrückstand absühret, ehe noch der Berech- 
tigte von seinem bereits erlangten Kündigungsrechte Gebrauch gemacht und sein Kündig- 
ungsgesuch bei der Behörde angebracht hat, so hat der Lettere bei Annahme der Zahl- 
ung und Aussiellung der Quitiung das bereits erlangte Kündigungörecht sich vorzubehalten. 
Unterläßt er den Vorbehalt, se wird er des Rechts, in diesem Falle zu kündigen, 
verlustig.
	        
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