Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Eisenbahnen in Anwendung. Sosern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine hö- 
here Strafe bewirkt ist, werden Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulatives durch 
Ordnungsstrafen geahndet. 
Jede Eisenbahnverwalkung hat, in Gemäßheit des Zoll= Strasgesehzes, für ihre An- 
gestellen und Bevöllmächtigten rücklichtlich der Geldbußen, Jollgesälle und Prozeß-Kosten 
zu haften, in welche diese Personen wegen Verlehung der, bei Ausführung der ihnen 
von den Eiseubahn-Vervaltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschrif- 
len der Jollgesehe und dieses Regulatives verurtheiit worden sind. 
IV. Vorbehalt von Abänderungen. 
8. 26 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives denjenigen Abänder- 
ungen zu unterwersen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als 
im Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrßerleichterung nothwendig oder zweckmößig 
ergeben möchte. 
A. 
(Berlin-Hamburger Eifenbahn.) 
Ladungsverzeichniß Nr. (101.) 
für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zum (Güter-) Zuge Kr. (911) 
gehöriges (Fracht= oder Eil.) Gut. 
Der unterzeichnete Veaustragte der (Berlin-Hamburger.) Eisenbahn-Verwaltung zeigt. 
dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wittenberge) hierdurch an, daß er die 
umsiehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden und zur sollamtlichen Abfertigung 
in (Berlin) bestimmten Güter, und zwar in den Güterwagen 
Nr. (23) 
Nr. (28) 
Nr. (31). 
geladen hat. 
Zuglelch übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe- 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18151.) 
(Unterschrift.) 
Zollamtliche Abfertigung- 
Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezeltel Nr. (319) gehörig. 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18/51.) 
(Königlich Preußisches Gauptgoll-Amt.)
	        
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