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.3.
b) Er hat die Aufrechthaltung und Vonziehung der Medizinalgesetze eisrig zu uͤber-
wachen und Kontraventionen gegen dieselben bei der kompetenten Behörde zur Anzeige
zu bringen.
8. 4.
e) Er hat alle innerhalb seines Bezirks praktizirenden Medizinalpetsonen hinsichtlich
ihres pflichtmäßigen Verhaltens zu beaufsichtigen, ohne sich jedoch in deren Praxls ein-
zumischen, und darauf zu sehen, daß dieselben ihren Berufspflichten getreulich nachkommen.
Alle Medizinalpersonen, die in seinem Bezirke die Praxis ausüben wollen, haben
sich bel ihm zu melden und sich über die erlangte Licenz zur Praxis zu legitimtren.
Die von Unserer Regierung zur medizinischen Praxis zugelassenen Aerzte sind zwar
Unserer Regierung unmittelbar untergeordnet, sie haben jedoch dem Physikus auf Ver-
langen die zu selner Geschäftsführung erforderliche Auskunft jederzeit bereitwillig zu er-
theilen und find bei allgemeinen medizinalpolizellichen Vorkehrungen dessen Veranlassun-
gen nachzukommen schuldig. Auch sind alle auf offentliche Kassen angewiesenen Rechnun-
gen von Aerzten vom Physikus zu revidiren und festzustellen.
Dagegen ist der Physikus den in seinem Bezirke ansässigen Chirurgen, Zahn= und
Thierärzten, ingleichen den Hebammen und Leichenwäscherinnen unmittelbar vorgesetzt und
kann ihnen zur Last fallende Pflichtwidrigkeiten rügen, insofern sie nicht mit gesetzlicher
Strafe bedroht sind, in welchem Falle der Physikus Anzeige bel der betreffenden Behörde
zu machen hat.
Die Hebammen hat er vor ihrer Zulassung zum Unterricht oder Entsendung in eine
Lehranstalt bezüglich ihrer Befähigung zu diesem Dienste und nach absolvirtem Lehrkursus
insoweit sie nicht durch ein Zeugniß der auswärtigen Lehranstalt legitimirt sind, hinsicht-
lich der von ihnen erlangten Ausbildung zu prüfen, überdies darauf zu sehen, daß sie
ihren Beruf treu und pflichtgemäß erfüllen, und sich auf seinen Rundreisen persönlich da-
von zu überzeugen, ob von Seiten der Gemeinden Klagen gegen ihre Amtsthätigkeit er-
hoben werden.
Die Leichenwäscherinnen hat er zu unterrichten und sich von ihrer Thätigkeit und
Brauchbarkeit zum Oeftern zu überzeugen.
Bei vorkommenden Klagen über Medizinalpersonen hat er von diesen verantwort-
liche Auskunft zu verlangen, die sonst erforderlichen Erörterungen zu veranstalten und
nöthigenfalls die betreffende Behörde davon in Kenntniß zu setzen.
8. 5.
ch) Er hat die Befolgung der wegen des Verkaufs von Arzneiwaaren und Giften
bestehenden gesetzlichen Vorschriften allenthalben zu kontroliren: daher hat er die Apothe-