Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Die Direktion hat bei Gelegenheit der Rechnungsvorlage gleichzeitig dem Verwaltungs- 
ralhe rn entsprechenden Divldendenbetrag zur Genehmigung vorzuschlagen 
e 1. Oktober jedes Rechnungsjahres wird an die Aklionäre eine Ablchlagedivi 
8* van 2 Prozent ausgezahlt. 
Zu dem Ende werden vorläufig auf acht Jahre Abschlagsdividendeuscheinc, auf welche 
die Bestimmung. des §. 16 der Statuten ebenfalls vollständige Anwendung erleidet, nach 
anliegendem Schema ausgegeben und diese nach Ablauf des lehten Jahres durch neue 
ersehzt. 
Der Rest der vom Vewaltungsrathe bestimmten Dividende ist spätestens vom 1. 
Juli des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ab auszuzahlen. 
Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen an den Jnhaber des betreffenden Divi- 
dendenscheins gegen Rückgabe des Leßteren. 
I. Abschlagsdividendenschein 
zur Aktie Lit. A. Nr. 4 
Inhaber dieses Scheins empfängt am 1. Oktober 
1858 bei der Kasse der Geraer Bank 
Vier Thaler 
Abschlagszahlung auf die Divideude des Jahres 
1858. 
fun ##zzung 
Gera, den 1. Juli 1858. 
Direktion der Geraer Bank. 
Vorsitzender des Verwalkungs- 
Rathes. 
Abschlagsdioldendenschein 
lür s Jahr 1858, 
l#ablbar am 1. Olleber 1858. 
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3) Ministerial-Bekanntmackung vom 19. Febr. 1859, die Abaͤnderung des 8. 41 der Banlslatuten ben. 
Nachdem der von der vorjährigen Generalversammlung der Aktionäre der Geraer 
Vank gefaßie Beschluß, den §. 41 der Vankstatuken unter gleichzeitiger Aufhebung der 
88. 17 bis 27 einschließlich abzundern, die Höchste landesherrliche Genehmigung erhal- 
len hot, so wird dieses sowic der §. 41 in seiner dermaligen abgränderten Gassung nach- 
stehend zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Gera, den 19. Februar 1859. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch.
	        
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