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Indem wir auf diese Besiimmung noch besonders aufmerksam machen, verordnen wir
daß die gedachten Zeugnisse von den Gemeindevorständen ausgustellen find und die Be-
scheinigung zu enthalten haben, daß die Bäumchen oder das Holz von den Verkäufern
entweder selbst gezogen oder auf rechtliche Weise erworben worden sind, und machen zu-
gleich sämmtlichen Polizeibehörden deo Laudes zur Pflicht, die Gensd'armen sowie das
Marktpersonal und die Gatterwärter dahin zu instruiren, daß lie, sobald Gegenstände
der gedachten Art zum Verkauf gebracht werden, sich von dem Vorhandensein des erfor-
derlichen Zeugnisses durch den Augenschein zu überzeugen und in Ermangelung desselben
die Contravenienten zur Bestrafung zu bringen haben
Gera, am 25. November 1858.
Furstlich Reuß-Plauische Regierung.
v. eldern.
Münch.
5) Regierungo-Verordnung vom 15. Januar 1859, das Verbot der Hazardspiele bett., publizirt in
Nr. 3. des Amteblotzes vom Jahre 1859.
Zur gleichmähigen Handhabung des landeögesehlichen Verbots des Hazardspiels wird
mit höchster landesberrlicher Genehmigung, unter Aufhebung der für einzelne Landestheile
und Orte bisher bestandenen Strafbestimmungen, verordnet:
1.
Unerlanbtes Hazardspielen an einem öffentlichen Orte wird — außer der Confisca-
tion des auf dem Spieltisch und in der Vank befindlichen Geldes — an den Bankhal-
tern mit einer Geldbuße von Fünf Thalern, an den Mitspielenden mit einer Geldbuße
von Zwei und Einem halben Thaler geahndet.
Gast= und Schankwirtbe, welche in ihren Häusern, gleichviel ob innerhalb oder au-
herhalb der Wirhhschaftsräumc, Hazardspiele gestatten oder zur Verheimlichung solcher
Spiele mitwirken, sind mit Geldstrafen bis zu Fünf und Zwanzig Thalern zu belegen.
2.
In Rückfällen tritt eine Verdoppelung der obigen cgegen Bankhalter, Spieler und
Wirthe festzusependen Strasen ein.
Gegen Indivikuen, von denen die Geldbußen nicht beigetrieben werden können, ist
auf Gefängnißstrase nach dem bestehenden gesetzlichen Verhällniß zu erkennen.
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