Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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7) der Berghauptmannschaft zu Clausthal: 
Clausthal. 
Eine Legalisation eder sonstige Mitwirkung der dem betreffenden Amte, Mahlstrate 
oder Kirchspiels-Gerichte vorgesehzten Provinzlal-Reglerung (Landdrostei oder Berghaupt- 
mannschaft) bei der Ausstellung der Trauscheine ist zu deren Giltigkeit nicht erforderlich. 
Kurfürstenthum Hessen. 
Die betreffenden Beschelnigungen sind von den Reglerungs-Kommisstonen, den Po- 
lizei-Direktionen und den Landrathsämtern auszustellen. 
Großherzogthum Hessen. 
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) sind die Großherzoglichen Kreio- 
ämter befugt. Da übrigens nach der für die Provinz Rheinhessen bestehenden Gesetge- 
bung bei Verehelichungen keinerlei Heiraths-Konsens oder Heimathsschein erforderlich ist, 
während dieses allerdings in den beiden anderen Großherzoglichen Provinzen der Fall 
ist, so werden eigentliche Heiraths-Konsense in den in Rede stehenden Fällen durch die 
Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Rheinhessen nicht ausgestellt, hier vielmehr ähn- 
liche Bescheinigungen in Anwendung gebracht werden, wie sie in dergleichen Fällen nach 
Nr. 13 des Schlußprotokolls vom 25. Juli 1854 zu Nr. 3 des Vertrages von den Preu- 
Hischen Behörden ausgestellt werden. 
Mecklenburg.Schwerin. 
Zur Ausstellung der zur Verehelichung erforderlichen Domizllscheine sind berechtigt: 
a) in den Städten und deren Kämmereigütern die Magistrate; 
b) im Flecken Ludwigslust das dortige Gericht; 
n.) in den Domanialortschaften mit Einschluß der Domantalslecken die Grohherzog- 
lichen Aemter; 
4) in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken die Gutsbesiper, beziehungsweise de- 
ren Mandatare; 
e) in den Gütem der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Rübnitz 
die Klosterämter. 
Sachsen.Meiningen. 
Im Herzogthume sind zur Ausstellung der Ehe-Konseuse (Trauscheine) oder der an 
deren Stelle tretenden Bescheininigungen befugt die Herzoglichen Verwaltungsämter, die 
Magistrate der Stadte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg, Saal- 
seld, Pösneck und die Bürgermeisterämter zu Wasungen, Römhild, Themar, Heldburg, 
Ummerstadt, Schalkau, Gräfenthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Krannichfeld. 
Sachsen-Altenburg. 
Zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erforderlichen Trau-
	        
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