Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Lippe. 
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) oder der an deren Stelle tretenden 
Bescheinigungen sind im Fürstenthume befugt: 1) die Magistrate in den Städten Det- 
mold, Lemgo, Blomberg, Horn, Salzuflen, Barntrux und Lage, sowie in den Flecken 
Schwatenberg und 2) die Aentter des Vandes. 
Hessen. Homburg. 
JIm Amte Homburg ist das Verwaltunghamt daselbst zur Ausstellung derjenigen 
Bescheinigung, auf Grund welcher eine Trauung Statt finden darf, kompetent, während 
in dem Oberamte Meisenheim die Bürgermeister der fünf Bürgermeistereien Meisenheim, 
Becherbach, Merpheim, Meddersheim und Standeruheim als Clvil-Standsbeamte, (welchen 
zugleich die Schließung der Civil-Ehe zusteht.) die gesehlichen Erfordernisse des Abschlus- 
ses einer Ehe zu prüfen haben, ohne daß das Vorhandensein dieser Erfordernisse noch 
durch einen besonderen Trauschein beurkundet wird. 
Bremen. 
Im Bremischen Geblete sind der Polizeidirektor der Stadt Bremen, die Landesher- 
ren des Gebiets am rechten und am linken Weserufer und die Aemter Vegesack und 
Bremerhaven zur Ausstellung der Trauscheine besugt. 
Hamburg. 
Zur Ertheilung und Ausstellung der erforderllchen obrigkeitlichen Ehe-Konsense sind 
ausschließlich folgende Hamburg'sche Behörden besugt: die Weddebehörde für die Stadt, 
die Patronate der beiden Vorstädte St. Pauli und St. Georg, die beiden Landherren= 
schaften der Geblete der Marsch und der Geestlande und das Amt Nitzzebüttel. 
Frankfurt a. M. 
Zm giltigen Ausstellung der Ebe-Konsense (Trauscheine) sind für die Angehörigen 
der Stadt die Stadt-Kanzlei, für die Angehörigen der Landgemeinden das Land-Ver- 
waltungsamt die besugten Behörden. 
Wegen der im Vorstehenden nicht erwähnten Vereinsregierungen wird, sobald die 
entsprechenden Benachrichtigungen vorliegen werden, ebenmäßige Bekanntmachung erfolgen. 
Gera, am 27. Moi 1859. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch. 
 
	        
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