287
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 217.
1) Ministerial- Bekanntmachung, den mit dem Herzegtbum Sachsen-Altenburg abgeschlossenen
Mezeß über die kirchlichen und Schulverhällnisse derjenigen Parochicen, zu welchen Herzoglich Alten-
burgische und Fürstlich Renbische Unterthanen gebören, deirefsend, vom 7. Juni 1859.
Behufs anderweiter Regelung der kirchlichen und Schulverhälmisse derjenigen Pa-
rochieen, zu welchen diesseitige und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören, ist
durch die von den beiderseitigen Staatsregierungen bezüglich Kirchenregimenten hierzu
beauftragten Kommissarien unterm 1/17. März laufenden Jahres ein Rezeß abgeschlos,
sen und unterschriftlich vollzogen worden, welcher wörtlich solgendermaßen lautet:
Rezeß
über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochicen, zu
welchen Herzoglich Altenburgische und Fürsilich Reußische Unterthanen
gehören.
Da die Bestimmungen des zwischen dem Herzoglich Sächsischen Konsistorium zu
Altenburg und dem Fürstlich Reußischen Konsistorium zu Gera in Beziehung auf die
beiderseitigen Episkopal-Verhältnisse abgeschlossenen Rezesses vom 18. August 1746 im
Laufe der Zeit zu Zweiseln und Unzuträglichkeiten Veranlassung gegeben haben, so ist
von den beidersettigen Gonvernements bezüglich Kirchenregimenten eine anderweite Ver-
einbarung für zweckmähig erachtet, und es sind zu den diesfallsigen Verhandlungen
der Herzoglich Sachsen-Alienburgische Konsistorial, Präsident Freiherr von Li-
liencron
und
der Fürstlich Reußische wirkliche Geheimerath, Appellationsgerichts= und Konsi-
storial-Präsident Dr. von Bretschneider, Komthur,
mmit Austrag versehen worden.
Ausgegeben den 15. Juni 1859. 41