Sypotheken = Gesetz 8. 110. 267
ächst ein Mandatsverhältniß zu Grunde liege, des-
sen spezielle Entstehung bei jeder einzelnen Post aus
der Korrespondenz beider Handelsfreunde, oder aus
einem allgemeinen Auftrage hervorgeht, wokei die
genaue Bezeichnung des Datums der Entstehung
seder Post in dem Kontokorrent die Möglichkeit von
Verwechslungen aufhebt. Die Credit-Posten erschei-
nen als Zahlungen, Gutmachungen des Beklagten,
welche keines Beweises bedürfen, weil für dieselben
mit der Vorlage des Kontokorrents in der Klage
das Geständniß des Klägers vorliegt, und deren
Abrechnung von den Debet-Posten der Saldo er-
ibt. -
8 2.
Nichtanwendbarkelt des &. 110 des Hyp.-Gesetzes auf den Fall
richterlicher Hilfsvollstreckung.
Der §. 110 des Hyp.-Gesetzes vom 1. Juni
1822 findet nur bei dem ersten Antrag einer Par-
tei, oder des Gerichts (wo dieses in den gesetzlich
bestimmten Fällen statt der Partei eine Anmeldung
bei dem Hyp.-Amt vornimmt) Anwendung. In
einem solchen Fall hat es das Hyp.-Amt Fraigasch
mit den Betheiligten zu thun, hat diese zu hören,
im Falle eines Wiverspruchs die Sühne zu versu-
chen und in deren Entstehung die Betheiligten zum
Rechtsweg zu verweisen.
Ist aber dieser Rechtsweg betreten worden und
handelt es sich davon, ein richterliches Urtheil oder
einen gerichtlichen Vergleich in Vollzug zu setzen,
so muß das Hyp.-Amt der Reguisition des kompe-
tenten Richters, behufs der richterlichen Hilfsvoll-
streckung eine Eintragung zu bewirken, unweiger-
lich statt geben. Das Hyp.-Amt steht, wenn die
Sache so weit gediehen ist, nicht mehr in dem Ver-
hältnisse zu einem Betheiligten, oder zu einem Ge-
richte, welches in den gesetzlich bestimmten Fällen
elne Eintragung im Interesse einer Partei lediglich