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Filialpfarramtes zu unterziehen, welche überhaupt elnem Pfarrer des betreffenden Landes
obliegen. Ihnen kaun namentlich auch die Führung besonderer Kirchenbücher für die
Filialkirche zur Pflicht gemacht werden. Ihre Verpflichtung für das ausländische Pfarr-
amt erfolgt bel der betreffenden Behörde der Hauptkircbe und zwar gleichzeitig mit der
Verpflichlung als Pfarrer der lehteren.
Hinllchtlich der beiden kleinen Kirchen zu Waßwiß und Bethenhausen, dle
als Filialkirchen im Sinne des gegenwärtigen Vertrags nicht zu betrachten sind, bewen-
det ed jedoch lediglich bei dem durch den Rezeh vom 18. August 4746 bestätlgten Her-
kommen und den getroffenen besondern Einrichtungen.
KC. 21.
Die Aufsicht über die Vermögens-Verwaltung der Filialkirchen, soweit dieselbe au-
Her aller Beziehung zur Mutterkirche steht, einschließlich der Kirchrechnungs-Abnahme
und der Leitung der die Filia allein berührenden kirchlichen Bauten, ingleichen die Kir-
chenvisitation bei der Filia, werden den Behörden des Landes, in welchem die (Filial.)
Kirche belegen ist, zugewiesen, unbeschadet jedoch der Disziplinargewalt über die Kirchen-
beamten, die nach Maßgabe des §. 18 lediglich der vorgesetzten Behörde des Parochus
zusteht. "
§.22.
Die Fillal= oder Schwestergemeinde hat zu Vermeidung der mit einem besondern
Einführungsakt in ihre Kirche verbundenen Kosten der Probepredigt in der bekreffenden
Hauptkirche beizuwohnen und ihre Erklärung darüber, ob sie gegen dle Person, die Lehre
und den Lebenswandel des designirten Pfarrers elwas einzuwenden habe, zu bewirken.
Ueber die Erheblichkeit einer solchen Einwendung hat nach vernommener Ansicht der be-
treffenden Landesbehörde derjenigen Kirchengemeinde, welche solche erhebt, die verfassungs-
mäßig kompetente Behörde des Hauptkirchorts zu entscheiden.
Die Exphorie des Hauptkirchorts hat übrigens die Ephorie, zu welcher das Filial
Vehört, nicht nur von der Probepredigt vor derlelben und in Zeiten, sondern auch von
der erfolgten Verpflichtung in Kennmiß zu sehen.
8. 23
Hat in einer Filialkirche zeither keine besondere Konfirmation der Katechumenen
stangefunden, so daß die Lepteren in der Mutterkirche mit konsirmirt worden sind, so
bewendet ed bei dieser Einrichtung, so lange sich nicht die beiderseitigen Konsistorien über
eine Aufbebung kieser Einrichung einigen.
Ebenso bewendet es, dafern der Bußtag in der ausländischen Filialkirche zeither on
demselben Tage wie in der Mutterkirche gefeiert worden ist, der Regel nach bei der dies-
fallsigen Einrichtung.
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