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. Die §. 10 wegen der Feier der Bußtage in polizellicher Hinsicht enthaltene Be-
stimmung gilt dann auch hier. «
Auf den Wunsch der Filialgemeinden kann mit Genehmigung der beiderseitlgen Kon-
sisiorten die Feler der Bußtage in der Filialkirche, insoweit die Bußtage in beiden Län-
dern auf verschiedene Tage fallen, auf denjenigen Tag verlegt werden, welcher hlerzu in
dem Lande angeordnet ist, in welchem die Filialkirche belegen ist. In solchem Falle ist
jedoch dem Pfarrer eine angemessene Vergütung für die ihm dadurch entstehende vermehrte
Mühwaltung von der oder den Filialgemeinden zu gewähren.
8. 24.
Die Pfarrer der Mutterkirchen haben wegen des von ihnen bei einer Filialkirche des
Auslandes verwalteten Pfarramtes keinen Anfpruch auf Rezeption in die für die Geist-
lichen des Auslandes, deren Wittwen und Walsen bestehenden Unterstützungsanstalten.
Sind aber aus den Aerarien der Filiale für die Pfarrer oder Schullehrer an die
elne oder die andere solcher Anstalten etwa zelther schon Beiträge geleistet worden, so be-
wendet es hlerbel.
S. 25.
Während einer Pfarrvakanz hat lediglich die Behörde des Hauptkirchortes über die
mit dem ausländischen Fillalpfarramte verbundene substanticelle und accidentielle Besol-
dung zu verfügen, aber auch für die interimisiische Verwaltung desselben Sorge zu tragen.
In Betreff chwa erforderlicher Zulagen für Substituten wird es nach §. 5 gehalten.
8. 26.
In den Filialkirchen sind Kollekten für allgemeine oder besondere Kirchenzwecke nur
dann zu erheben, wenn sie auf Anordnungen des Landes beruhen, in welchem die Filial-
kirchen liegen. Sie sind an die dem Filiale vorgesette Ephoric dieses letzteren Landes
einzusenden.
« §·.7.
Hinsichtlich der Höhe des von der Filialgemeinde zu leistenden Beitrags zu den
Nosten der Anstellung des Pfarrers, sowie den Baulichkeiten der Pfarrgebäude, ingleichen
zu den Kosien der Austellung des den Kirchendienst in der Filialkirche besorgenden Schul-
lehrers an der Schule des Mukterkirchortes, sowie zu den Baulichkelten an den Schulge-
bäuden des letzteren Ortes bewendet es bei dem zeitherigen Herkommen.
Sollte hinsichtlich der Beitragsquote ein bestimmtes Herkommen sich nicht nachweisen
lassen, auch eine gütliche Vereinigung nicht zu ermitkeln sein, so wird zur Normirung
dieser Beitragsquote die Gesetzgebung des Landes, in welchem sich die Mutterkirche be-
findet, in Anwendung gebracht und steht die Enischeidung der kompetenten Behörde dieses
Landes zu.