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Tit. IV.
Von Ablösung fester Geld= und Natural-Abgaben.
8. 50.
Auf die jaͤhrlichen feñen Geldabgaben, sie moͤgen urspruͤnglich als solche bestanden
laben oder durch Verwandlungen auderer Leistungen entstanden sein, ist nur die Ka-
Fllalabfindung anwendbar. Nur der Verpflichtete ist auf deren Ablösung anzutragen
berechtiget.
Von dieser Ablöslichkeit sind jedoch die Zinsen von eisernen Kapitalien und andere
ibrer erweislichen Bestimmung nach unablegliche Zinsen ausgenommen.
8. 51.
Ist eine abzulösende ses#e Geldabgabe nicht alljährlich sondern in längeren, jedoch
hleichförmigen Zeitabschnitten zu entrichten, so wird deren Betrag durch die Jahl der
Jahre dieser Abschnitte getheilt und der Quotient ist als jährlich zu entrichtender Zins
zu ketrachten.
Der fünf und zwanzigfache Betrag dieses Letzteren glebt das Abfindungs-Kapital.
5. 52.
Auf Ablösüng fester Geiraideabgaben anzutragen, ist ebenfalls nur der Verpflichtete
befuget. Die Ablösung derselben kann nur durch Kapital, niemals durch eine Geld-
rente erfolgen.
Unter festen Getraideabgaben sind nach dem gegenwärtigen Gesehe nur die alljähr-
lich oder in längeren wiederkehrenden Perioden in bestimmen Quantitäten zu entrich-
tenden Abgaben in Körnern und Getraide aller Ark, die einen bestimmten Markwreis
haben, zu verstehen. Auch der in solchen Körnern zu entrichtende unabänderliche Sack-
zehente geboͤrt dahin.
8. 53.
Zum Behuse der auszumittelnden Kapitalabfindung wird als Geldwerth einer sähr-
lichen Getraldeabgabe der zehnjährige Durchschnilt nach den Martinimarkwreisen der zus
leht verflossenen vierzehn Jahre, mit Weglassung der zwei theuersten und zwei wohlftil-
sten Jahrt, angenommen.
Der fünf und zwanzigfache Betrag des gefundenen Durchschnittspreises iebt die
Kapitalabsindungssumme. «
BciAusmiltclungdesGkIpMkkhkgspkchkk Getraideabgaben isi zugleich auf die
bessere oder geringere Unalität, in welcher nach besonderen observanz= oder vertragsmä-
bigen Bestimmungen die Abentrichtung erfolgen muß, Rücksicht zu nehmen, und darnach
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