Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 220. 
1) Gesetz, wegen Abänderung des Vereins-Zolltariss; vom 28. October 1859. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, 
den seit dem 1. Januar 1857 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuändern 
und zu ergänzen. 
Denzufolge verordnen Wir hierdurch mit Zustimmung des Landtages, dah nachsteh- 
ende Abänderungen und Zusätze zu diesem Tarife, welcher im Uebrigen in Kraft bleibt, 
vom 1. Januar 1860 an in Wirksamkeit treten sollen. 
1. Erste Abtheilung des Tarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unter worfen sind, treten folgende, 
bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu: 
zu Posstion 5. e ugungenitiel auf besondere Erlaubniß; 
zu Position 7. Eis, ; 
zu Position 27. 8 Perzzer und Cement (mit Harzen und anderen Ma- 
teriallen präparirter Mastik-Cement). 
II. Iweite Abtheilung des Tarifs. 
4) Alle Geldsäye werden in Thalern nach dem 30 Thalersuße, ausschließlich mit 
der Eintheilung in Dreipigstel, und in Gulden und Kreuzern nach dem 52½ Gulden- 
süche angegeben. 6 
2) Position 5, à erhält den # Busne „ zu a. Rieinusöl, in dassern ein- 
Ausgegeben den 9. November
	        
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