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III. Fünfte Abtheilung des Tarifs.
1) Ziffer II. ist dahin abzuändern:
„Der dem Tarise zum Grunde liegende, im Jollvereine mit Ausnahme des Kö-
nigreichs Vayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesge-
wicht eingeführte Joll-Ceniner ist in hundert Pfunde getheilt und es find
von diesen
Zoll- Pfunden
2120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Mheinbayerischen Kilogrammen,
935 = 1000 Kurhessischen Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
28 .= 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Rceinbayerischen Kilogramm,
14 = 15 Kurhessischen Pfunden,
und Zoll-Center:
28 —= 25 Baverischen Centnern zu 100 Pfunden,
2
1 Rbeinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 35 Kurbessischen Centnern zu 110 Pfunden.“
2) In Nr. III. sind die Worte: „(1½2 Ggr.)“ und „G/4 Ggr.)“ zu strelchen.
3) Die Bestimmung unter Nr. IV, J, 2 im ersten Absate wird dahin abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein-
kache Säcke von Pack oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, so wird
eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpack-
ung in Schilsf= oder Strohmanen oder äbnlichem Material können 4 Pfund
vom Ceniner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abthei-
lung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“
Im zweiten Absatze ünd: „2 Mund,“ anstatt: „4 Pfund“ zu sehen.
Der dritte Absat wird dahin abgeändert:
„Bei Waarcn, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Bal-
len vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutoogewichte über 8 Centr.
zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen.
entweder sich mit der Taravergümng für 8 Centner zu begnügen, oder auf
Ermiltelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.“
4) Unter Nr. V. ist zu seen: „Bänder, Borten und Tülle,“ anstatt: „Bender
und Vorden.“
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollgogen und mit
Unserem landesherrlichen Insiegel bedrucken lassen.
Schloß Schleiz, den 5. November 1859. ½*-. **
(. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.