Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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III. Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
1) Ziffer II. ist dahin abzuändern: 
„Der dem Tarise zum Grunde liegende, im Jollvereine mit Ausnahme des Kö- 
nigreichs Vayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesge- 
wicht eingeführte Joll-Ceniner ist in hundert Pfunde getheilt und es find 
von diesen 
Zoll- Pfunden 
2120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Mheinbayerischen Kilogrammen, 
935 = 1000 Kurhessischen Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 .= 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rceinbayerischen Kilogramm, 
14 = 15 Kurhessischen Pfunden, 
und Zoll-Center: 
28 —= 25 Baverischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 
1 Rbeinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 35 Kurbessischen Centnern zu 110 Pfunden.“ 
2) In Nr. III. sind die Worte: „(1½2 Ggr.)“ und „G/4 Ggr.)“ zu strelchen. 
3) Die Bestimmung unter Nr. IV, J, 2 im ersten Absate wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- 
kache Säcke von Pack oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, so wird 
eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpack- 
ung in Schilsf= oder Strohmanen oder äbnlichem Material können 4 Pfund 
vom Ceniner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abthei- 
lung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“ 
Im zweiten Absatze ünd: „2 Mund,“ anstatt: „4 Pfund“ zu sehen. 
Der dritte Absat wird dahin abgeändert: 
„Bei Waarcn, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Bal- 
len vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutoogewichte über 8 Centr. 
zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen. 
entweder sich mit der Taravergümng für 8 Centner zu begnügen, oder auf 
Ermiltelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.“ 
4) Unter Nr. V. ist zu seen: „Bänder, Borten und Tülle,“ anstatt: „Bender 
und Vorden.“ 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollgogen und mit 
Unserem landesherrlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Schloß Schleiz, den 5. November 1859. ½*-. ** 
(. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
 
	        
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