Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

327 
Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 221. 
1) Ministerialbekanntimachung, die Ausstellung der Trauscheine im Auslande betr. 
(Publizirt in Nr. 41 des Amts, und Veromnungstlattes v. J. 1859.) 
Zu Ausstellung der Trauscheine (Ehekonsense) Behuss der Trauungen im Auslande 
sind zu Folge neuerer Mittheilung in den nachstehenden Staaten folgende Behörden resp. 
Stellen ermächtigt: 
Im 
  
Königreich Württemberg 
die Königlichen Oberämter, sowie die Stadtdirektion zu Stuttgart; im 
Großberzogthum Badenr 
die Bezirksverwaltungsbehörden (Stadt., Ober= und Bezirks-Aemter); im 
Großherzogthum Mecklenburg--Streliß 
a) in den Städten und deren Kämmereigütern — die Stadtmagistrate; 
5b) in den Domanialortschaften, sowie in den Flecken Miron und Feldberg — die 
Großberzoglichen Aemter; 
c) in den Großherzoglichen Kabinetsgütern — das Grohhergogliche Kabinetsamt zu 
Neustreliy; 
4) in den ritterschaftlichen Gütern — die Gutsherrschaften resp. deren Mandatare; 
T) in den Kirchenökonomiegütern zu Neubrandenburg und Friedland — die dorti- 
de ökonomi; 
) in dem Fürstenthume Naßeburg — die Grohherzogliche Landvoigtei Schönberg. 
Im Nachtrage zu unserer Bekanntmachung vonk 27. Mal 1859, Nachträde und Erläu- 
terungen der Heimathskonvention betreffend (Gesetzsammlung Band AXll. Seite 279) wird 
dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Gera, am 21. September 1859. 
Fürstlich Reuß. Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Semmel. 
Ausgegeben den 21. März 1860. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.