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I.
Landesberrliche Verordnung
über das Verfahren bei Entscheidung von Competenzkonflikten zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden, vom 17. März 1860
Wir Heinrich der Sieben und Sech igste von Gotres Gnaden
ungerer Linie regierender Säcs 12 Stammes eltester
raf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
era, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
haben, da eine Vereinigung über die Einsetzung eines gemeinschaftlichen Compektenzgerichte-
hofs für den Bezirk des Oberappellationsgerichts zu Jena bls jept nicht zu Stande ge-
kommen ist, zur Vollziehung des Art. 36 des Verfassungesehes vom 20. Juni 1856 mit
Zustimmung des Landtags verordnet:
1.
Wenn gerichtliche Klage wegen eines Gegenstands erhoben ist, der nach der Ansicht
der entweder selbsi verklagten, oder für die verklagte Partei intervenirenden Verwaltungs-
behörde sich nicht zum gerichtlichen Verfahren eignet, so ist auf deren Annag jedesmal
unter Einstellung aller weiteren prozessnalischen Ausfertigungen Unserem Ministerium da-
von Anzeige zu machen.
Dasselbe ist zu beobachten, wenn daß Gericht auch ohne Einspruch der Verwaliuunge-
behörde wegen der Natur des Gegenstands, als eines zur Competenz der Verwaltung
gehörigen, auf eine angebrachte Klage oder Beschwerde auszufertigen Bedenken mägt.
2.
Unser Ministerium hat, wenn nicht von ihm die Eröffnung des Rechtswegs für
nothwendig erachtet oder auf diesen von den Privatbetheiligten verzichtet wird, die Frage,
ob das gerichtliche Verfahren einzuleiten und fortzustellen, dem Competenzgerichtshoke
zur Entscheidung zu überweisen.
Dieser Competenzgerichtshof besieht aus fünf Mitgliedern und zwar:
1) dem Präsidenten des Fürstlichen Appellationsgerichts als ständigem Vorsipenden
dieses Gerichtshofs,
2) zwei Verwaltungsbeamten und
3) zwei dem Justizfach angehörigen Mitgliedern und zwar einem Beamten und
einem Advekaten.