Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 223. 
  
1) Ministerialverordnung, betrefsend die Einreichung von Todesanzeigen und Jahrestabellen über 
Kollateralerbschaftsfälle, sowie die Anm · deng von Todesfällen, wodurch Unmündige verwaist werden, 
4d. 10. April 1860. 
(Pabligsin in Nr. 15 des Amts, und Vero##nungsblaltes vom Jahr 1860.) 
Die Bestimmung des §. 30 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849 über die Abgabe 
von Kollateralerbschaftsfällen (Gesetzs. Bd. 8, S. 21), sowie der Regierungsverordnung 
bierzu vem 17. Sepibr. 1851, (Gesehs. Bd. 8, S. 210) und vom 6. Oklbr. 1855 (Amts- 
und Verordnungobl. von 1855, S. 261), betreffend die den Ortsgeisilichen zur Pflicht 
gemachte Anzeige von Kollateralerbschaftofällen, ingleichen die Bestimmungen unserer Be- 
kanntmachung vom 23. Mal 1856 (Gesehs. Bd. 11, S. 85), betreffend die Anmeldung 
von Todesfällen, wodurch Unmündige verwaist werden, sind bisher nicht gehörig befolgt 
worden, und es werden dieselben daher im Nachstehenden wiederholt eingeschärft, zugleich 
aber mit Höchster landesherrlicher Genehmigung einige Aenderungen und Zusitze dazu 
gemacht. 
I. 
betr. die Anzeige von Kollateralerbschaftsfällen. 
8. 1. 
In Todesfaͤllen, in welchen der Verstorbene weder eheliche Nachkommen, noch eheliche 
Eltern bezügl. Voreltern, oder eine uneheliche Mutter bezügl. deren Eltern oder Vorcltern, 
noch auch, wenn es elne Frauenoperson ist, uneheliche Nachkommen hinkerläßt, hat der 
Ortsgeistliche, in dessen Parochie der bezügl., die Verstorbene gewohnt hat, binnen 8 Ta- 
gen nach erfolgtem Tode davon der Gerichtsbehörde Anzeige zu machen. 
Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verstorbene notorisch gar kein 
Vermögen hinterläßt. 
Ausgegeben den 30. Mai 1860. 51
	        
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