Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 1. 
Wer Geschäfte, welche auf die Vermittelung von Käufen, Tausch= und Miethverträ- 
gen über Grundstücke oder über die auf denselben haftenden Gerechtigkelten, ferner von 
Dienst- und Arbeitsverrichtungen, welche nicht unter die Gesindeordnung fallen, ingleichen 
von Darlehns-, Cessions-, Verbürgungsgeschästen und überhaupt Geldgeschäften jeder 
Art Bezug haben, gewerbmäßig betreiben will, hat dazu bei Fürstlicher Regierung Con- 
cession zu suchen und in dem Gesuche die Geschäfte, für welche er die Erlaubniß zu er- 
halten wünscht, speclell anzugeben. 
Wer ohne Concession erlangt zu haben, Agenturgeschäfte der obigen Art berrelbt, 
verfällt in eine Polizelstrafe bis zu funfzig Thaler Geldbuße oder Zwei Wochen Ge- 
fängniß. 
8. 2. 
Zur Abfassung von Eingaben an die Gerichtsbehoͤrden, sowie von Urkunden jeder 
Art, wird, da diese Gegenstände zum Geschästokreise der Advokaten und Notarien gehö- 
ren, durch die Verwaltungsbehörde keine Concession erthellt. 
8. 3. 
Die Concessionen beziehen sich in der Regel und wenn ein Anderes nicht ausdrück- 
lich bestimme ist, nur auf den Bezirk desjenlgen Fürstlichen Landrathsamts, durch wel- 
ches nach Anordnung der Fürstlichen Regierung dle Eröffnung und Bescheinlgung über 
dle ertheilte Concession ausgefertigt wird. 
Die erlangte Concession erledigt sich daher, wenn der Concessionar sich in einen 
andern Landestheil wendet, und derselbe hat, wenn er die Agenturgeschäfte in seinem 
neuen Wohnsitze sortbetreiben will, unter Anzelge über selne Wohnorksveränderung, sich 
von Neuem um Concessiontrung zu melden. 
8. 4. 
Die Concessionen der gedachten Art werden nur an selbstständige, zuverlässige und 
unbescholtene, im Genusse der buͤrgerlichen Ehrenrechte befindliche Inläͤnder, welche nach 
dem pflichtmäßlg zu erstattenden Gutachten der Ortsbehörden zu Betrelbung von Agen- 
tungeschäften geelgnet sind, ertheilt werden. 
Die Namen der Concessionarien werden im Amts= und Verordnungsblatte bekannt 
gemacht. 
Jede derartige Concession schllebt den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in sich 
und unterliegt nachstehenden, für den Geschästobetrieb giltigen Bestimmungen.
	        
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