Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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können ausnahmswelse zum Theil in Geld gewährt werden. Solche Ausgleichungen in 
Gelde, wobei eine jede Reinertragseinheit zu 25 Silbergroschen Kapitalwerth anzuschla- 
gen ist, sind nur insoweit zulässig, als sie sich vermöge der örklichen Verhälmmisse nicht 
völlig vermeiden lassen, und dürsen wider den Willen des betreffenden Betheiligten den 
Betrag von drei Prozent der ganzen Abfindung desselben nicht überschreiten. 
Müssen Reinertragseinheiten in Gelde ausgeglichen werden, so hat dies durch Ka- 
pitalzahlung (30 Einheiten = 25 Thaler Kapitalwerth) zu geschehen. 
8. 25. 
Zufällige Werthgegenstände und deren Entschädigung. 
Bei der Abschätzung eines zum Umtausch gelangenden Grumstücks nach Reiner- 
tragseinheiten (§. 20) bleiben außer Berracht 
a) ein dermaliger, durch fremde Hilfsmittel herbeigeführter ungewöhnlich hoher, 
ebenso wie ein der natürlichen Bodenbeschaffenheit nach ungewöhnlich niedriger 
Kuluurzustand, 
die noch nicht erschöpfte Abnutzung der neuesten Düngung und die übrigen 
auf periodische Nuptungen schon verwendeten Bestellungskosten, 
T) der dermalige Holzbestand eines Grundstückes, 
4) die auf Grundstücken der in §. 3 suba—c gedachten Art vorhandenen Frucht- 
bäume, sowie 
besondere, bei dem Grundstücke befindliche, landwirthschaftliche Einrichtungen, 
welche sich davon kreunen lassen, z. B. Umfriedigungen. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände, und zwar die unter c. d und gedachten, 
insoweit sie dem neuen Besiter mit überlassen werden sollen, werden nach ihrem Werthe 
zur Zeit der Ueberweisung der neuen Pläne abgeschäht und durch Kapitalzahlungen 
vergütet. 
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können indessen ausnahmsweise auch Aus- 
oleichungen und Cutschädigungen dieser Art in Land gewährt werden, jedoch nur dann, 
wenn entweder an der Besipung dessen, welcher die Entschädigung in Land gewähren 
will, Rechte dritter Interessenten (F8. 28 ff. und 32 fl.) nicht wahrzunehmen sind, oder 
lehtere ihre Einwilligung zur Landabtretung ertheilen. 
Endlich ist, wenn nach erfolgter Bonttirung eines Grundststücko bis zur Plan- 
Ueberweisung der Werth desselben durch Naturereignisse oder durch unwirthschaftliche Be- 
handlung des Eigenthümers vermindert worden ist, der lehtere verbunden, denjenigen, 
welchem das Grundstück bei der Zusammenlegung zugetheilt worden ist, für die Werths- 
verminderung, deren Bemag beim Mangel einer Parkeivereinigung die Spezialkommission 
auszuwersen hat, in Gelde zu entschädigen. Im Fall der Insolvenz des uspringlichen 
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