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Grundstücke vertauscht werden und welche andere Grundstücke etwa noch nach §. 2 für
dle Zukunft als gegen Anträge auf Zusammenlegung sicher gestellt anzusehen sind.
Nicht minder müssen die in §. 31 unten gedachten Pertinenzstücke, sowie dlesenigen
Grundstücke, welche an die Stelle verlauschter lediger Stücke kreten, leztere unter Angabe
dieser ihrer Eigenschaft im Rczesse wie auf der Flurkarke durch besondere Bezeichnung
hervorgehoben werden, nachdem sie in der Oertlichkeit gehörig abgelaagt worden sind.
B.
Von den Nechtsverhältnissen dritter Interessenten.
1) Der Realgläubiger, Fideikommißinteresscoten Erbverpachler, Erbzinsherren, Zinsherre#,
Nuhuießer, Vor- und Wiedenkaufsberechligten.
8. 28.
Wegfall des Widerspruchs dritter Interessenten.
Ein Widerspruch von Seiten der überschriftlich aufgeführten drikten Interessenten
hgegen den Umtausch eines Grundstücks zum Zweck der Zusammenlegung fndet, mit Aus-
nahme des im vorletzten Absatze von §. 25 erwähnten Falles, nicht Stkatt.
8. 29.
Wahrnehmunk der Rechte dritter Interessenten.
Kommt es bei einer Grundstückszusammenlegung zur Kapitalzahlung als Entschä-
digung für die in §. 24 oben enwähnten Reinertragseinheiten, so hat die Hypothekbe=
hörde des zur Abtretung gelangenden Grundstücks zu ermessen, ob der Betrag der Ent-
schädigung dergestalt erheblich sei, daß eine Gefährdung der drinen Interessenten des
Grundstücks, für dessen Abtretung die Entschädlgung gezahlt wird, zu befürchten sieht,
falls die Entschädigung dem bisherigen Eigenthümer zur sreien Verfügung überlassen
würde.
Wird diese Frage von der Hypothekbehörde bejaht, so ist den in den einschlagenden
Bestimmungen des Ablösungsgesepes vom 23. März 1638 wegen der Kapitlzahlungen,
unter Veachtung der in der Instruktion zu gegenwärtigem Gesetze hierüber zu gebenden
näheren Vorschriften, nachzugehen, während im entgegengesebten Falle die Kapitalzahlung
ohne Weiteres mit Liberationswirkung an den Empfangabercchtigten bewirkt werden kann.
8. 30.
Fortsetzung.
Bei Kapitalzahlungen zur Eutschädigung für zufällige Werthsgegenstände (§. 25)