Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 36. 
Fortsetzung. 
Oer im vorflehenden Paragraphen für den Eintritt der neuen Rechtsverhältalsse fest- 
gesetzte Zeilpunkt ändert sich, sobald das Gesetz, die Grund= und Hypothekenbücher und 
das Hvpothekenwesen betreffend vom 20. November 1858 für die betreffeude Flur in 
Wirksamkeit getreten sein wird. 
Von dieser Zeit ab wird der Eintritt jener neuen Rechtsverhällnisse nach §. 2 des 
nur gedachten Gesetzes durch deren Eintragung in das Grund= und Hypothenbuch bedingt. 
8. 39. 
Kosten. 
Die Kosten des Zusammenlegungsverfahrens werden von den einzelnen Betheiligten 
nach demjenigen Verhälmisse getragen, worin die Reinertragseinheiten der von ihnen ab- 
getretenen Grundstücke zur Gesammtheit der Reinertragseinheiten aller zusammengelegten 
Grundstücke siehen. 
Jedoch bleiben diesenigen Theilhaber, welche nur ein einziges Grundstück in die Zu- 
sammenlegung geben, in dem Falle von jedem Beitrage zu den nurerwähnten Kosten be- 
freit, wenn ihnen nach dem Ermessen der Spezialkommission ein wesentlicher Nupen durch 
die Zusammenlegung nicht zugewendet wird. In diesem Fall ist der, nach dem obigen 
Grundsape für sie ausfallende Kostenanthell von der Gesammtheit der übrigen Interessen- 
ken mit zu übertragen. 
Von welchen Zusammenlegungsinteressenten und nach welchem Theilnahmeverhälmisse 
die Kosten, welche durch die Verhandlungen über Herstellung neuer wirthschaftlicher An- 
lagen (vergl. §. 26 oben) oder über Ausgleichung unregelmäßiger Flurgrenzen (vergl. 
GE. 17 oben) erwachsen, zu ktragen sind, wird jedesmal, sobald sich die Betheiligten hier- 
über ulcht in Güte einigen, durch besondere kommissarische Entscheidung festgesetzt. 
Im Ucbrigen gelten die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 23. März 1838 
sub Tit. XI. 
g. 40. 
Die Kosten der Generalkommission sind in der Negel aus der Staatslasse zu 
tragen. Das Nähere hierüber bestimmt die Ausführungsverorduung. Uebrigeno sind in 
dem Falle, wenn Zusammenlegungsinteressenten — durch muthwillige Streitsucht oder 
durch verschuldete Versäumniß und dergleichen — unnöthige Weiterungen im Verlauf des 
Zusammenlegungsgeschäfts verursacht haben, die diehfallsigen Kosten von diesen allein zu 
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