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haften Statthaftigkeit der Provokation unmittelbar die Spezialkommission zur erstinsiauz-
lichen Verhandlung der beantragten Zusammenlegung zu bestellen.
enn sich Zweifel gegen die Statthaftigkeit des Zusammenlegungsantrags ergeben.
die nicht elwa durch sofortige Vervollständigung des Anbringens ihre Erledigung finden,
hat die Regierung sich mit der Generalkommisston in Einvernehmen zu setzen und nur
wenn von dieser die Statthaftigkeit eineo Zusammenlegungsverfahreno anerkannt wird,
dem Antrage entsprechend zu verfügen. Eine gleiche vorgängige Communikation sindet
Stat bei Zusammenlegungsanträgen, welche so geartet sind, daß sich mit der Bestellung
einer Spezialkommission zugleich eine besondere Instruktionsertheilung über die Sachbe-
handlung an selbige nöthig macht. In sedem Falle der Einsetzung einer Spezialkem-
mission aber ist der Generalkommission davon Nachricht zu geben.
8. 12.
Vorlaͤufige Eroͤrterungen Fesistellung des Umfanges der Zusammenlegung und der dabei
öthig werdenden Ablösunge- Verhandlungen.
Sobald von der Regierung zur Leitung und Ausführung einer beantragien Zu-
sammenlegung eine Spezialkommission ernannt worden ist, hat letztere
q zunächst die erforderlichen Legitimationszeugnisse für die betheiligten Grundbe
siper durch Requisition der zuständigen Gerichtobehörde zu beschaffen G. 117 des Gesehes
vom 28. März 1838), hierauf aber
2) einen Termin an Ort und Sielle anzuberaumen, zu welchem außer den Pro-
vokanten sämmtliche Provokaten und alle anderen Personen, dercn Zuziehung die Spe-
zialkommission für angemessen erachtel, insbesendere auch nach Besinden Grundstückebe-
sitzer, beziehentlich die Gemeindevertreter, auo benachbarten Fluren, vorzuladen sind. Die-
ser Termin muß, dasern nicht von der Generalkommission wegen Einfachheir der Sach-
verhältnisse im einzelnen Falle das Gegentheil bestimmt wird, von beiden Kommissaren
gemeinschastlich abgehalten werden; es können ihm aber, nach Besinden der Sache, vor-
läusige von dem ökonomischen Kommissar au Ort und Stelle vorzunehmende Erörcer-
ungen über die zweckmäßigste Art und Ausdehnung der Zusammenlegung vorausgehen
(vergl. §. 16 des Geseßed).
In dem anberaumten Termine ist
a. zu eroͤrtern, ob der Ausfuͤhrung der beantragten Zusammenlegung etwaige, durch
guͤtliche Vereinigung nicht zu hebende Hindernisse der 8. 18 des Geseheo gedachten Art
entgegenstehen und, wenn dies der Fall ist, dem welteren Vorschreiten Anstand zu geben.
Liegen Hindernisse der vorbezeichueten Art nicht vor, so ist die Erörterung und
Verhandlung
b) auf den Umfang zu erstrecken, welcher der Zusammenlegung nach den vorhau-