Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Bei dieser Ermitkelung ist auf Verträge, Erbregister, rechtskräftiges Erkenntniß und 
insoweit, als von den Belheiligten sich darauf bezogen wird, auf verjährteu Beüitstand 
und auf die bestehenden geseplichen Vorschriften zu sehen. 
8. 84. 
Ist zwar das dem Besither eines Grundstuͤckes zustehende Recht, ein anderes Grund- 
stück mit einer Heerde zu behüten oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des 
aufzutreibenden Miehes nicht bestimmt, und geben in dieser Beziehung weder Erbregister 
und Verträge, noch rechtskräftige Entscheldungen, noch Verjährung den Ausschlag, so soll 
zuvörderst der Besihsiand der letzten 12 Jahre ermittelt und wenn dieser nicht gleichför= 
mig gewesen ist, die Durchschnittszahl des in diesen Jahren aufgetriebenen Viehes ange- 
nommen werden. " 
Ungluͤcksjahre, in welchen durch Seuchen, Krieg u. s. w. der Viehsiand vermindert 
worden, werden hierbei nicht mitgerechnet, und dafür die unmittelbar vorhergehenden frü- 
heren Jahre angenommen. 
8. 85. 
Wenn aber auch dieser zwölfjährige Besitzstand nicht auszumitteln ist, oder wenn von 
dem Berechtigten erwiesen wird, daß er von seinem, übrigens fesistehenden Rechte in den 
lehzten zwölf Jahren entweder gar keinen, oder doch einen minderen Gebrauch gemacht 
habe, als wozu er erweislich durch Urkunden oder Judikate befuget gewesen ist, so wird 
die Durchwinterungsgahl, d. h. so viel Vieh angenommen, als der Berechtigte auf dem 
Grundstücke, dem das Recht der Hütung zusichet, mit Rücksicht auf dessen Totalertrag 
an Rauchsutter, bei einer Vertheilung desselben nach den Grundsäßen der Dreifelder- 
wirthschaft zu übenvintern vermag. Unter Rauchfutter ist hierbei Heu, Kleeheu, Grum- 
met, Roggen= und Weizensiroh zu versiehen. 
8. 86. 
Bel dleser Ausmittelung, zu welcher die Ablösungskommission nicht eher schreiten 
darf, als wenn sie möglichsten Fleißes bemühet gewesen ist, die Parteien zu vereinigen, 
ist das Futter von Ländereien, welche außerhalb der Flur des berechtigten Gutes liegen, 
nur dann mit zu berücksichtigen, wenn dieselben entweder schon bei Begründung des 
abzulösenden Rechtes zu dem berechtigten Gute gehört haben, oder seit rechtsverjährter 
Zeit dabei benutet worden sind. 
Dasselbe gilt von dem Jutterertrage solcher lediger Grundsiücken, welche zwar in- 
nerhalb der Flur des berechtigten Hauptgutes liegen, jedoch nicht als Pertinenzen zu 
demselben gehören, sondern neben diesem besessen werden.
	        
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