Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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fuͤr alle Briefe zu bezlehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen 
diese Briefe frankirt sein oder nicht. 
Die bel der Absendug als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche be- 
bhandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ausaß ausgeliefert. 
Hinwegfallen des Tranfit-Porto. 
Art. 14. 
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Correspondenz 
wird ein besonderes Transit-Porto von den Correspondenten nicht erhoben. 
Transit-Gebühr. 
Art. 15. 
Zur Regulirung des Bezuges der Tranüit-Gebühren treten, insofern zwischen den 
betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig 
getrossen werden, folgende Bestimmungen ein: 
die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stuͤckweise 
transitirenden Correspondenz mit ½ Silberpfennig pro Melle bis zu einem 
Maximum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze 
pro Loth nello bemessen. 
Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzbandsendungen und Waa- 
renproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in An- 
satz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei Theilen eines 
und deöselben Vereinsbezirkes vorkommen und durch dazwischenliegendes Gebiet 
anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren. 
. Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach 
Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr 
berechtigt. 
Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenz-Galtung schließt 
den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus. 
Die Transit-Gebühr vergütet diejenige Postverwallung, welche das Porto bezicht. 
Vergütung der Transit-Gebühr. 
Art. 16 
Die nach den Beslimmungen des Art. 15 auszumittelunden Transik-Gebühren sind 
in abgerundeten jährlichen Pauschal- Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu 
fixiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßtg hält, auf anderweile 
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