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sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwalmungen und mit welchen
Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersahe beizutragen haben.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestimmungen
des Artikels 78, in der Welse gebildet, daß jede der betheiligten Verwaltungen eine
andere Verwalkung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwalungen aber eine dritte
Verwaltung wählen, welche das Schiedsrichteramt zu versehen hat. Falls sich die be-
nannten Verwaltungen über die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können,
so hat jede derselben eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das
Loos zu entscheiden.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thlr. einschließlich han-
delt und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungs-Ortes einverstanden sind,
daß eine gemeinschaftliche Ersatzleisiung erfolgen soll, sindet eine Berufung an ein Schleds-
gericht nicht Statt und ist die Entschädigung von sämmtlichen bei dem Transporte be-
theiligten Verwaltung zu glelchen Theilen zu tragen.
9) Die vorstchenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwel Ver-
eins-Postbezirken gewechselte Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Post-
bezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung Statt gesunden hat,
und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben
beförderten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
Arl. 76.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Poüfsendungen bei
der Aufgabe und Abgabe und bei der Weiter-Spedition gelten für den Vereins-Post-
verkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten besonderen Reglements und
Instruktionen. Soweit in diesen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, sinden die
internen Vorschriften der einzelnen Postbezirke Anwendung.
Verfügungsrecht des Absenders.
Art. 77.
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen
Sachen so lange auf seine Kosten zu versügen, als solche nicht an den von ihm bezeich-
neten Empfänger übergeben worden find.