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Alle bei den Abloͤsungsgeschäften vorkommenden Würderuugen und Veranschlagungen
sollen in der Regel und in soweit wegen der Laudemialablösungen unten ein Anderes
besiimmt ist, durch zwei Suchverständige geschehen.
Diese werden von der Ablösungs-Kommissson ein für alle Male für sämmiliche ih-
nen zu übertragende Würderungen mittelst eines förmlichen Eides verpflichtet. Den Par-
teien siehet das Recht, einen Sachverständigen zu präsentiren für die Abschäpungen der
Frohnen, Dienste, Zehenten, Naturalabgaben und Tristen nicht zu. Erreget dagegen im
Laufe des Geschäftes ein von der Kommission im Allgemeinen verpflichteter Sachverstän-
diger den Verdacht der Unzuverlässigkeit, oder stellt eine Partei solche Gründe gegen ihn
auf, aus denen sie berechtiget sein würde, ihn nach Analogie der Perhorreszenz eines
Gerichts zu rekusiren, so hat ihn die Ablösungs-Kommission zu entfernen und durch ei-
nen Anderen zu erseten.
Für die, wegen Ablösung der Lehnwaare erförderlichen Taxationen sind drei Sach-
verständige zuzuzirhen, von denen Einer durch die Kommission, der Andere von dem Be-
rechtigren, der Drite von dem Verpflichteten zu ernennen ist.
Die Kommission bat zu diesem Bebuse eine hinreichende Anzahl von sachverständi-
gen Männern ein für alle Mal zu verpflichten und deren Namen durch das Amts= und
Nachrichtsblatt bekannt zu machen. Aus der Mitte dieser Sachverständigen haben die
Parteten ihre Sachverständigen zu wählen.
8. 159.
Eind die Verhandlungen so weit gediehen, daß die wirkliche Auseinanderseßung be-
wirket werden kann, so hat die Ablösungs-Kommission auf den Grund der bisherigen Er-
örterungen, Vereinigungen und Emscheidungen einen Auseinandersehungsplan zu entwer-
fen, den Interessenten zur Erklärung mitzutheilen, die dagegen gemachten Erinnerungen,
wenn sie begründet erscheinen, zu berücksichtigen, unbegründete durch Dekret zu verwerfen
und hierüber allenthalben genaue Niederschriften aufzunehmen.
8. 160.
Sind alle Anstände gegen den Auseinandersehungsplan durch Vergleich oder durch
Dekret beseitiget, so ist ein förmlicher Rezeh auszuarbeiten, den Betheiligten zum Aner-
kenntniß vorzulegen, nach erfolgtem Anerkenutnisse von ihnen sowohl, als von der Kom-
missson zu vollziehen und an die Landesregierung zur Bestätlgung einzusenden.
Solche Ablösungsinteressenten, welche nach §. 7 an die Genehmigung einer vorgr-
sebten Behörde gebunden sind, haben diese noch vor der Einsendung an die Landcare-
gierung zu den Akten der Ablösungs-Kommission beizubringen.