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8. 173.
Reisekosten und Diäten oder sonstige Bemühungen der Sachverständigen werden mit
Rücksicht auf ihren Stand und ihre sonstigen Verhältnisse in jedem Falle besonders be-
stimmt.
Es slehet der Ablösungskommisston frei, unter Zuziehung und Einsiimmung der In-
teressenten mit den Sachverständigen, insonderheit mit den etwa zu adhlbirenden Feldmes-
sern im Voraus über ihre Remuneration ein Abkommen zu kresfen.
Auch die Gebühren der Sachverständigen #nd zu den Akten zu verzeichnen und
unterliegen der Moderation der Landes-Regierung.
8. 174.
Den Kommissarten ist bei Lokal-Expeditionen, Wohnung, Expeditionslokal, Heitzung
und Geleuchte von den Interessenten unentgeldlich zu gewähren.
Die Kommissarien haben übrigens ihre Arbeiten an Ort und Stelle möglichst nach
elnander vorzunehmen und da nöthig mehrere Tage nach einander daselbst ohne Unter-
brechung sortzusetzen, damit wiederholte Reisen so viel, als möglich, vermieden werden.
8. 175.
Für Abwartung von Terminen, sie geschehe persönlich oder durch Bevollmächtigte,
kann von den Interessenten nie eine Vergütung der Reise= oder Zehrungskosten und der
Versäumniß in Antrag gebracht werden.
Auch träget jeder Theil die seinem Rechtsbeistande zu zahlenden Kosten, wovon jedoch
dann eine Ausnahme eintrikt, wenn ein Theil durch einen aufgestellten Sachwalter un-
begründete Weiterungen macht, mit welchen er unterlieget (6. 169) und zu Bezahlung
der Kosten verurtheilt wird, welchen Falls er auch für verpflichtet erklärt werden soll, die
Kosten des gegentheiligen Sachwalters zu erstatten.