Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 210.
Gesetz, betreffend die Durchführung der Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in sämmtlichen
kandestbeilen.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.c.
baben in Gemäßheit Unserer in der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1855, sowie
bei dem vorigen Landtage kund gegekenen Entschließung mit Zustimmung des gegen-
wärtigen Landtags beschlossen, zur gleichmäßigen und wirksameren Erledigung des Ab-
lösungswesens das unter dem 23. März 1838 für das Fürstenthum Gera
promulgirte Geseh über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen auch
auf die früheren Spezialfürstenthumer Schleiz und Lobenstein-Ebers-
dorf, in denen zwar ziemlich gleichlautendc, aber nur für einzelne Gattungen der Re-
allasten gültige Bestimmungen bisber bestanden haben, auszudehnen. Indem Wir
demzufolge das Gesep über die Ablösung der Frohnen, Hutungsbefugnisse und Natural=
abgaben im Fürstenthum Lobenstein. Ebersdorf vom 22. März 1836 und die Gesetze
für das Fürstenthum Schleiz über Tristablösungen und Gemelnheitstheilungen vom 27.
Dezember 1842, sowie über das Verfahren bei vertragsmäßiger Ablösung von Frohn-
diensten, Zehnen, Naturalzinsen und Frohngeldpflichtigeeit, auch die unzulässige Be-
gründung nener Frohnen betreffend, vom 18. Februar 1843 und über die Ablösung
der Beeibe= und Klauensteuer vom 17. Juli 1845 — unbeschadet der Gültigkeit der-
selben für die Beuribeilung der bisherigen Ablösungsverhandlungen und schon geschlos.
senen Ablösungen und Verträge — hiermit außer Kraft seten, verordnen Wir zugleich,
Ausgegeben den 27. Januat . 1858. 1