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b) aus einem Mitgllede der städtischen Gemeindebehörde, welches zur Vertre-
tung der Vorgenannten zugleich befugt und verpflichtest ist,
) aus einem Schlosser oder Mechaniker.
Das Dienstgeschäft der zu a. und b. Genannten geschieht unentgeltlicch. Dem
Schlosser oder Mechaniker wird von der Eichgebühr eine entsprechende Tantieme
gewährt, wofür er zugleich das zur-Justirung nöthlge Handwerkszeug mit Aus-
nahme der Waagen und Stempel beizubringen und, zu exhalten hat.
Die Eichämter korrespondiren unter der Flrma der Steuerstelle und verwenden
hierzu das Amtssiegel. Die Eichverrichtungen bilden einen Zweig der indirekten
privativen Steuewerwaltung. ·
DieerhabenenEichgcbühkeubuchensieineinemnachBotschkiitlzufühkcgdm
Register und liefern die Einnahme monatlich an die Hauptstaatskasse ab, nach-
dem die ad 3. erwähnte Tantleme von der Gesammt-Summe abgeschrieben wor-
den ist. Für Beschaffung, Erhaltung, Nachweisung der Normale und Utensilien
helten die den Steuerstellen wegen der Inventarienslücke ertheilten Vorschristen.
Die Eichämter haben bei ihren Verrichtungen mit der der Sache entsprechenden
Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu verfahren und hasten für Erhaltung der Rich-
tigkeit der ihnen zugetheilten Normale.
Bei der Eichung und Stempelung bedienen sie sich der ihnen gelieferten Stem-
pel, wovon der Eine das Fürstliche Wappen, der Andere den Ortsnamen führt.
In der ersten Zeit hat das Eichamt wenigstens an drei Tagen in der Woche
während der Steueramts-Expediklonszeltl zu fungiren. Später wird in der Woche
nur ein Expeditionstag durch Bekanntmachung bestimmt.
Ueber jede Eichung ist ein Eichschein, zugleich Quittung über die enrrichtete Eich-
gebühr zu ertheilen. Die Formularien dazu werden grdruckt den Eichämtern zu-
ehen.
Zur Förderung des Verkehrs haben die Eichämter dem Pudlikum über Redukti-
onsverhältnisse, Gewichtseintheilungen und andere ähnliche Anforderungen bereit-
willig Auskunft zu ertheilen; auch sind sie namentlich in der ersten Zeit verpflich-
tet, bei demm Bezuge von Gewichtsstücken (Geld= Juwelen= Medtzinal-Gewicht),
wofür sich im hiesigen Bereiche keine Vorkehrungen tressen lassen, vermittelnd an
die Hand zu gehen.
Es bleibt vorbehalten, die Eichämter mit dem Handel von gestempeltem Gewicht
und Gemäß zu beauftragen. Bis auf Weiteres ist jedoch nur der §. 7 der Aus-
führungsverordnung maaßgebend.
. Im Besonderen.
12) Jedes Gewichtsstück muß mit der, seine Schwere angebenden Bezeichnung versehen
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