3., 2., 1-Pfd.HStücke . . 6
sme Gewichtssiücke unter 1 ꝑfd. ——4
otiz. Das Justiren der Gewichte ist hierin nicht begrifen.
Bel der verschiedenen Mühe und Zuthat bleibt die
Gebühr dem Schlosser oder Mechaniker vorbehalten.
Proportional-Gewichte
0,5 Pio. —9
0,2 oder 0,1 Pfd. 6
1,5 und 1,0 Loth I6
0,5 bis 0,1 Loth 4
Waagebalken:
Lastbalken von 40—100 M 76
OD –% . , »Z—
· ,. ».—3.-
Kramerwaagen 4— 1 Linge reuß. Zoll) . 26
s 20— 30 - - - — 2—
- 20 "b " - —16
- - — 1—
Brückenwaagen b - #en urnn .. —76
5 bis 15 Ci. Tragtrast 10
15 2 . . 15.—
über 20 ci Tragkrast .. .
—
4) Nachtragsverordnung vom 10. Mai 1858, das Miethen und Vermiethen schutpflichtiger
Kinder betreffend.
(Dutlizin in Nr. 20. des Amts. und Verordnungsblaltes vem Jahre 1838.).
Im Nachtrag zu den in sämmtlichen Landestheilen rücksichtlich des Miethens und
Vemiethens schulpflichtiger Kinder gleichmähig bestehenden Bestimmungen —
vergl. die Landschulenordnungen für den Landestheil Gera vom 26. Nov. 1837
8. 6, für die Pflege Saalburg vom 1. Juni 1843, §. 6, für den Landestheil
Lobenstein-Ebersdorf vom 30. August 1842, §. 20, ingleichen für den Landes-
theil Schleiz die im Anschluß an die Landschulenordnung vom 31. März 1819
ergangene Verordnung vom 13. April d. J. —
wird hierdurch auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten Folgendes verordnet:
1.
Schulpflichtige Kinder dürfen überhaupt nur für das Sommerhalb,