Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

71 
jahr vermiethet werden. Die Miethzelt endiget sich daher stets mit dem 
1. Novbr. jeden Jahres. Von diesem Tage an bis zu Ostern jedes folgenden 
Jahres haben die vermtetheten Kinder täglich die sämmtlichen Schulstunden, 
wie alle anderen Kinder zu besuchen. 
2. 
Derjenige Dienstherr, welcher ein schulpflichtiges Kind in Dienst nehmen 
will, hat biervon und zwar steis vor dem Beginn des Dienstverhältnisses dem 
Ortspfarrer Anzeige zu machen 
Die Unterlassung dieser Anzelge soll an dem Diensiherrn mit zwei Thaler 
Geld- oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet werden und zwar ohne 
Unterschied, ob das nicht angemeldete Kind ein inländisches oder ein auslän- 
disches ist. 
3. 
Für den pünktlichen Schulbesuch der vermietheten Kinder sind die Dienst- 
herren, als Stellvertreter der Eltern, verantworklich und haben daher für 
jede unentschuldbare Schulverjäumniß der Ersteren dieselbe Strafe zu gewar-- 
ten, welche in dem gleichen Falle die Eltern treffen würde. 
Indem wir diese Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt 
machen, fordern wir glelchzeitig alle zur Aussicht über den Schulbesuch verpflichteten Be- 
hörden und Personen, namentlich die Ortspfarrer, Schullehrer und Ortsvorstände auf, 
die pünkiliche Befolgung der obigen Anordnungen zu überwachen und vorkommende Zu- 
widerhandlungen bei den zuständigen Behörden pflichtmäßlg anzuzeigen. 
Gera, am 10. Mai 1858. 
Fürstlich Reuß-Blauisches Ministerium. 
Din ger. Munqh 
  
5) Landesberrliche Verordnung vom 2. Junt 1858, die Handbabung der Polizei innerbalb der zu 
Kammer= und Rittergütern gehörigen Gebäude 2c. betr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gotteb Gna- 
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
haben unter Zustimmung des Landtags zur Ordnung des polizeilichen Dehälinisses der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.