Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

Gesetzssammlung 
Knigrerd'e #c #. 
3. 
  
5.) Man da t, 
die Erlernung und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen Canden betreffend, 
vom 2. April 13183. 
Wa Friedrich August, von GOXTE## Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2. #. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, um das teben und 
die Gesundheic der Gebährenden und ihrer Kinder gegen die gefährlichen Folgen des Mangels 
an zweckmäsiger Geburtshülfe möglichst zu sichern, durch Gründung einer practischen Entbin- 
dungsschule zu teipzig und Erweiterung der allhier schon vorlängst bestandenen, die Bildung 
ruchtiger Geburrshelfer und Hebammen wirksamst zu befördern, auch wegen Erlernung und 
Ausubung der Entbindungskunst allgemeine Vorschrift zu ertheilen, und dabey zugleich mietelst 
der sub O. angefügten Hebammenordnung, wie durch Einführung eines allgemeinen Heb- 
ammenbuchs, die besondern Berufspflichten der Wehmutter genau festzustellen beschlossen haben. 
Indem Wir demnach hierdurch nachstehende Verordnungen erlassen, befehlen Wir allen 
Gerichtsobrigkeiren und Physicen, so wie besonders den Kreis= und Ameshauptleuten, über 
deren strackliche Befolgung sorgfältige Obsiche zu führen und dawider auf keine Weise zu han- 
deln oder geschehen zu lassen, daß dagegen gehandelt werde. 
9. 1. 
Die Entbindungskunst soll nur von wissenschafelich gebildeten Personen 
ausgeubt werden. 
Die Ausübung der Encbindungskunst in Unseren Landen soll binführo nur denen gestaetet 
seyn, welche sich hierzu, als Geburtshelfer oder Hebammen, in einer mie einem Enebindungs- 
institure verbundenen, unter öffentlicher Autorität bestehenden tehranstalc biesiger oder auswär- 
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