Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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betreiben, wohl aber wird ihnen andurch zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, neben dem fleissigen 
Studium des Hebammenbuchs, wo nur immer möglich, auch annoch mit Vorwissen ihrer Obrig- 
keit durch chätige Hülfsleistung bey einem Geburtshelfer, oder einer älrern und erfahrnern Heb- 
amme, für ihre fernere practische Auebildung bemühr zu seyn, und sich fortwährend aller Be- 
schäfeigung, welche durch angestrengte Arbeit das Gefühl der Hand abstumpft, zu enthalten. 
Tuch sollen solche niemals das Amt einer teichenfrau mit dem erwahlten Berufe verrichten. 
0. 
Anstellung und Vereidung künfeiger Hebammen. 
Nach Jahresfeist von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, soll keine Obrigkeit, ben Ver- 
meidung von 50 Thaler Geldstrafe, eine Hebamme anstellen, welche niche obigem zufolge ge- 
bildet und geprüfe worden ist. Die demnach hierzu tüchtige Wehmurter ist sodann, wenn sie 
nachgewiesen hat, daß sie die im 22. J. der Hebammenordnung erwähnten Instrumente und Sa- 
chen besitzt, nach der sub J. beygefügten, ihr auszuanewortenden Eidesnotul zu verpflichten, 
und dabey derselben die in der allgemenen Hebammenordnung, von welcher ihr, falls sie es 
noch nicht hat, Obrigkeieswegen ein Exemplar eingehändigt werden soll, für sie enthaltene Ver- 
schrift, durch deurtliches Vorlesen bekannt zu machen, auch wie solches geschehen, zu bemerken. 
Dabey soll jede Hebamme überdies noch ernstlich bedeutet werden, sich den Inhalt der Hebam- 
menordnung, sowohl auch des von ihr hierbey vorzuzeigenden Hebammenbuchs ferner genau be- 
kanne zu machen und deren Anweisung, so wie die beym Unterriche ihr ertheilren Regeln allent- 
halben sorgfältig zu beobachten, indem sie sonst, bey bemerkeer Unwissenheit, Vernachlässigung 
oder ungebuhrlicher Anmaasung unausbleibend nicht nur mit Gefängniß= und nach Befinden 
bärterer Strafe belege, sondern auch ihres Dienstes und des Rechtes zu fernerer Ausubung der 
Geburtshülfe sofort wieder enesetzt werden solle. Zugleich ist die Hebamme, unmittelbar nach 
ihrer Vereidung, von der Obrigkeic an den Pfarrer des Orts zur nölhigen Belehrung uber ihr 
Verhalten bey Nothtaufen zu verweisen. 
. 10. 
"4 Gegenwärtig angestellte Hebammen. 
Den auf obige Weise niche gebildeten, vielmehr annoch nach Vorschrift des Mandats vom 
15. September 17638. ç. 14. gepruften Hebammen, welche dermalen bereirs im tande ange- 
stellt sind, wollen Wir die Ausübung der Geburtshülfe bis auf weitere Verordnung, und so lange 
ihnen hierbey keine grobe Unwissenheit oder Pflichrversäumniß zur tast fällt, auch kunftig ge- 
statten. Die Obrigkeiten sollen jedoch auf alle jetze schon hierzu niche berechtigte Personen ferner 
die schärfste Aufsicht führen, und deren unbefugeen und geföbrlichen Anmaasungen den nach- 
drücklichsten Einhalt ehun.
	        
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