Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Fällen bis zur Ankunft des Geburtshelfers, nach Anleitung ihres lehrbuchs, namentklich dasjenige 
anzuordnen, was theils auf Verminderung des Blurganges, theils auf Zusammenziehung der 
Gebährmuteer abzweckt, wohin vorzüglich die gerade Lage der Neuentbundenen, so wie das Ein- 
reiben des Unterleibes mit etwas Hofmannischen Liquor zu rechnen ist. 
5. 15. 
Verhalten der Hebamme, wenn die Kreissende vor der Entbindung stirbt. 
Sollte die Kreissende vor der Geburkt des Kindes verscheiden, und die Hebamme das Kind 
durch die bekannten und verstatteten Handgriffe nicht zur Welt bringen köunen; so ist sie ver- 
pflichtet, einen Geburtshelfer oder Arzt herbey rusen zu lassen, damic, wenn die Murter wirklich 
todt ist, das vielleicht noch lebende Kind auf eine oder die andere Art gerettet werden möge. — 
Auch hat die Hebamme, wenn sie hört, daß eine Schwangere in den letzten Monaten ihrer 
Schwangerschaft gestorben ist, solches ebenfalls dem Physicus oder der Obrigkeit anzuzeigen. 
S. 16. 
Untersuchung und Behandlung des neugebornen Kindes unmittelbar 
nach der Geburec. 
Unmittelbar nach der Geburt des Kindes hat die Hebamme beym Baden desselben genau 
zu untersuchen, ob es gehörig gebilde#, und ob nicht etwa eine von den narürlichen Oeffnungen 
des Körpers verwachsen sey, auch ob die Zunge die zum Saugen n hige Beweglichkeic habe. 
Enedecke sie hierbey irgend etwas Feblerhaftes, so erfordert ihre Pflicht, daß sie solches zwar 
der Mutter, um sie nicht zu erschrecken, sorgfältig verberge, dem Vater hingegen, oder den 
nächsten Anverwandten behutsam eröffne und verlange, daß ein Arze darüber um Rath gefrage 
werde. — Ezs ist der Hebamme niche verstattet, das Zungenband zu lösen, den bey schweren 
Geburken zum öftern zusammengedrückken Kopf wieder zurecht zu drücken, oder irgend eine andre 
Operation an dem neugebornen Kinde vorzunehmen. 
F. 17. 
Behandlung solcher Kinder, welche ohne ein Zeichen des tebens oder sehr 
schwach zur Welt kommen. 
Kommn aber das Kind ohne ein Zeichen des tebens, oder sehr schwach zur Wele, so hat 
sie, daferne kein Arzt oder Geburtshelfer in der Nähe ist, diejenigen Mittel, welche ihr beym
	        
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