Anbahnung eines Modus vivendi
Um auf Grund eigener Initiative von Staats wegen dem
Kriegszustande nach Kräften abzuhelfen, wie dies Bismarck
bei Abbruch der Wiener Verhandlungen als seinen festen Entschluß
verkündet hatte, ward schon am 20. Mai 1880 dem preußischen
Landtage eine Regierungsvorlage unterbreitet, welche
ihr weitgehende Befugnisse geben sollte, um bei Handhabung der
„Kampfesgesetze‘‘ ihr freiere Bewegung zu ermöglichen.
Bei Einbringung der Vorlage betonte Kultusminister v. Puttkamer
auf das Nachdrücklichste, daß die Grundlinien
der Regulierung des Grenzgebietes zwischen Staat und Kirche
für Preußen durch die Gesetzgebung von 1873/75 unwiderruflich
gezogen seien. Das Entgegenkommen von seiten des Staates
müsse sich beschränken auf eine in freundschaftlichem Sinne
gehaltene Erörterung über die Möglichkeit der Beseitigung von
Differenzpunkten. Auch die Wiener Besprechungen hätten die
historische Tatsache nur noch einmal bestätigt, daß für Staat und
Kirche ein gemeinsamer Rechtsboden überhaupt nicht zu finden
sei. Die Staatsgesetzgebung, welche die Grenzgebiete zu regeln
unternehme, könne daher niemals den Anspruch darauf machen,
wirklich der adäquate Ausdruck eines gemeinsamen Rechtsbewußtseins
zu sein. Das Äußerste, was man erreichen könne,
sei eine Verständigung über einen modus vivendi. Um dieses
Zieles willen müsse der Staat seine Gesetzgebung so einrichten,
daß der Kirche unbehindert die Ausübung ihrer Funktionen
ermöglicht werde, die Kirche ihrerseits ihre Institutionen so
ordnen, daß sie den Staat der Notwendigkeit überhebe, zur Abwehr
gegen sie in einzelnen Fällen aufzutreten.
Die derzeitige Vorlage sollte der Regierung die Möglichkeit
geben, sich mit der Kurie womöglich über die Besetzung der