Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

Anbahnung  eines  Modus  vivendi

Um  auf  Grund  eigener  Initiative  von  Staats  wegen  dem
Kriegszustande  nach  Kräften  abzuhelfen,  wie  dies  Bismarck
bei  Abbruch  der  Wiener  Verhandlungen  als  seinen  festen  Entschluß
  verkündet  hatte,  ward  schon  am  20.  Mai  1880  dem  preußischen
  Landtage  eine  Regierungsvorlage  unterbreitet,  welche
ihr  weitgehende  Befugnisse  geben  sollte,  um  bei  Handhabung  der
„Kampfesgesetze‘‘  ihr  freiere  Bewegung  zu  ermöglichen.

Bei  Einbringung  der  Vorlage  betonte  Kultusminister  v.  Puttkamer
  auf  das  Nachdrücklichste,  daß  die  Grundlinien
der  Regulierung  des  Grenzgebietes  zwischen  Staat  und  Kirche
für  Preußen  durch  die  Gesetzgebung  von  1873/75  unwiderruflich
gezogen  seien.  Das  Entgegenkommen  von  seiten  des  Staates
müsse  sich  beschränken  auf  eine  in  freundschaftlichem  Sinne
gehaltene  Erörterung  über  die  Möglichkeit  der  Beseitigung  von
Differenzpunkten.  Auch  die  Wiener  Besprechungen  hätten  die
historische  Tatsache  nur  noch  einmal  bestätigt,  daß  für  Staat  und
Kirche  ein  gemeinsamer  Rechtsboden  überhaupt  nicht  zu  finden
sei.  Die  Staatsgesetzgebung,  welche  die  Grenzgebiete  zu  regeln
unternehme,  könne  daher  niemals  den  Anspruch  darauf  machen,
wirklich  der  adäquate  Ausdruck  eines  gemeinsamen  Rechtsbewußtseins
  zu  sein.  Das  Äußerste,  was  man  erreichen  könne,
sei  eine  Verständigung  über  einen  modus  vivendi.  Um  dieses
Zieles  willen  müsse  der  Staat  seine  Gesetzgebung  so  einrichten,
daß  der  Kirche  unbehindert  die  Ausübung  ihrer  Funktionen
ermöglicht  werde,  die  Kirche  ihrerseits  ihre  Institutionen  so
ordnen,  daß  sie  den  Staat  der  Notwendigkeit  überhebe,  zur  Abwehr
  gegen  sie  in  einzelnen  Fällen  aufzutreten.

Die  derzeitige  Vorlage  sollte  der  Regierung  die  Möglichkeit
geben,  sich  mit  der  Kurie  womöglich  über  die  Besetzung  der