Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

die dafuͤr eingehenden Gelder zu erheben; 
uͤber seine Etempelverwaltung sowohl Manuale zu halten, als Rechnung abzulegen. 
9. 15. 
Sorge für die nöthigen Vorrätpe. 
Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß jederzeit ein, für den Bedarf der Kanzlei, Gin- 
länglicher Vorrath an Scempelpapier nach dem verschiedenen Stempelbetrage vorhanden sei, 
damit, durch Mangel desselben, weder ein Aufenthalt in den Geschäften der Kanzlei, noch eine 
Uebertretung der, wegen Anwendung des Scempelpapiers, bestehenden Anordnungen veran- 
laßt werde. 3 
F. 16. 
Manuale und Rechnungen. 
Die, von den Stempeleinnehmern bei den Kanzleien, zu haltenden Manuale sind nach dem 
Schema unter 5., die von ihnen abzulegenden Rechnungen aber nach dem Schema unter 6. 
einzurichten. 
. 17. 
Cassenbestand. 
Der baare Cassenbestand solcher Einnehmer darf nie über Einhundert Thaler anstei- 
gen. Wenn daher bei einem dergleichen Einnehmer, vor Ablegung seiner Rechnung, eine groö- 
ßere Summe bei der Casse eingegangen ist, so ist jedes volle Einhundert Thaler sofort, gegen 
Abschlagsquittung, zur Impost-Haupté-Casse einzuliefern, und diese Quittung als L##eferungsbeleg 
zur nächsten Rechnung zu bringen. 
9. 18. 
Vorgesetzte Behoͤrden. 
Der zum Stempeleinnehmer bestellte Kanzleiverwandte ist in Sachen, welche das Stem— 
pelwesen betreffen, sowohl dem Vorgesetzten der Kanzlei, als dem Ober-Steuer-Collegio, jedem 
besonders, untergeben. 
. 10. 
Dienstgenuß. 
Zum lohne für seine Mühwaltung erhäle derselbe Ein und ein halbes vom Hunderr 
der von ihm baar berechneten Einnahme. Der Betrag dieses Emolumenes wird bei Abliefe- 
rung der Gelder sofore zurückbehalten, und in der abzulegenden Rechnung in Ausgabe 
verschrieben.
	        
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