Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

« (88) 
nauigkeit und Unpartheilichkeit zu unterziehen, auch uͤber den Erfolg an diejenige Behoͤrde, 
von welcher sie den Auftrag erhalten haben, pflichtmaͤßige Anzeige zu erstatten. 
10.) Trank-Steuer-Rebisoren. 
S. 52. 
Die Trank-Steuer-Revisoren sind, in Rücksicht der von ihnen zu führendem Aufsicht über 
die Concraventionen, bereits in der, ihnen ertheilten allgemeinen Instruction, mit genereller Un- 
weisung versehen, und werden daher auch in Ansehung des Stempelwesens auf selbige hier- 
durch verwiesen. " 
Dresden, am 11. Januar 1810. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.